Frage an Juristen: Entschädigung für verspäteten Abflug - welche Rechtsgrundlage findet Anwendung
Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage an unsere Juristen an Board, auf die ich im Netz keine klare Antwort finde.
Als wir kürzlich in Urlaub geflogen sind, hat sich der Abflug um knapp acht Stunden verspätet. Wir haben im Internet bei einem großen Reiseveranstalter eine Pauschalreise (Flug, Mietwagen und Hotel) gebucht.
Nun meine Frage:
Auf welcher "gesetzlichen" Grundlage wird hier die Entschädigung festgelegt?
Mir sind die
1. Frankfurter Tabelle
und
2. die Verordnung der EG Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste [...]
bekannt.
Laut einem Fernsehbeitrag in der Sendung WISO sollte die für mich sehr viel bessere EG-Verordnung anzuwenden sein. KLICK Laut dieser Verordnung wären das insgesamt 800,-- € Entschädigung! Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob die Regelung auch tatsächlich für Pauschalreisen gilt.
Die Fluggesellschaft will mich nun unter Berücksichtigung der Frankfurter Tabelle mit einem lächerlichen Betrag abspeisen, den ich eher als Provokation empfinde - insgesamt 35,--€ für zwei Personen :motz:
Ich bin kein Jurist und kenne das hier geltende Recht nicht, komme mir aber schon ziemlich veralbert vor.
Was soll ich tun? Kann mir jemand einen Tipp geben? Gerne auch per PN.
RE: Frage an Juristen: Entschädigung für verspäteten Abflug - welche Rechtsgrundlage findet Anwendun
Der BGH sagte:
Die Durchführung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern
der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Pauschalreise sei demgegenüber als Reiseunternehmen i.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor.
- Also nicht den Reiseveranstalter belangen, sondern DIREKT die Fluggesellschaft - oder?!
Denn:
Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem
Umfang Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund 1; vgl. Sen.Beschl. v.
17.7.2007 - X ZR 95/06). Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91
des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System
von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits
Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen
und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungs-
geber, die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit
der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der
Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei
Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5).