Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fahrtenbuch
Nachdem ich komplett auf Firmenfahrzeuge verzichte, jedoch mit 0,3 Euronen/km keines meiner Autos bewegen kann, bleibt ja nur die Möglichkeit, über ein Fahrtenbuch die tatsächlichen Kosten/km nachzuweisen...
Hat hier jemand Erfahrung mit elektronischen Fahrtenbüchern (iphone?) und deren approval beim Finanzamt?
Oder sonst welche Erfahrungen? Ink-on-dead-tree-technology?
Bitte input.... :verneig:
Danke!
siebensieben
04.11.2012, 20:28
Ich habe über zwei Jahre Fahrtenbuch geführt, Formblatt gemacht (Datum, Ziel, Kilometerstand und Kilometer), von Hand eingetragen. War kein Problem, ist so anerkannt worden. Auf Schönheit kam's da nicht an. Und dann hat man den ganzen Kram mit Anerkennen von elektronischem Fahrtenbuch usw. nicht, und dauert nicht länger aus auf dem Iphone.
karlhesselbach
04.11.2012, 22:55
Ich führe seit Jahren, Zweckform 223 steht da drauf.
Und ja, es nervt.
Nächstes Jahr mache ich das anders.
porsche993
04.11.2012, 23:07
Probiers mal damit - ist vom Finanzamt anerkannt, weil Änderungen korrekt dokumentiert werden !
Habs seit Jahren ohne Beanstandung im Einsatz !
Fahrtenbuch.de by Dipl.-Ing. Mey Mark Meyer - bin weder verwandt noch verschwägert !
Gruß
Jürgen
Hallo Michi,
elektronische Fahrtenbücher zeichnen alles exakt auf [...]. Handgeschriebene Fahrtenbücher sind etwas aufwendiger zu führen. [...] Wichtig ist, es regelmäßig zu aktualisieren (mind. 1x wöchentlich). Wenn Du erst nach 3-4 Wochen das eintragen beginnst, vergiß es. Da schleichen sich Fehler ein, und es wird dann nicht anerkannt. Da zahlst irgendwann richtig nach. Die Finanzämter scheinen da mittlerweile gute Software zu haben, mit denen sie dies kontrollieren. Wichtig auch: Laß Dir mindestens 1x jährlich von Deinem Steuerberater das ordnungsgemäße Führen des Fahrtenbuches bestätigen! Ich hatte deswegen schon eine Betriebsprüfung, ging aber gut aus.
Die Schreibarbeit ist bei mir max 1Stunde die Woche, mittlerweile weniger, da ich das Fzg kaum noch nutze. Jedoch ist der Aufwand gerechtfertigt, wenn ich mir den Unterschied der Betriebskosten zwischen der 1% Pauschalversteuerung und der Fahrtenbuchauswertung ansehe.
Ganz wichtig: Solltest Du die elektronische Variante bevorzugen, kläre unbedingt vorher mit Deinem Finanzamt ab, ob sie die anerkennen und Dir dies schriftlich bestätigen!
GT3 Racer
05.11.2012, 08:16
Ich mache das auch direkt manuell im Auto: Dauert max. 10 Sekunden vor dem Aussteigen. Nie Ärger mit dem Finanzamt. Mache das jetzt schon über 5 Jahre so. Hatte zuvor ein elektronisches Fahrtenbuch, welches alle Daten verloren hatte...., selbst wenn ich das ausser acht lasse, manuell macht am wenigsten Arbeit und ist völlig unstressig, wenn direkt nach jeder Fahrt geführt wird.
Werde nie mehr auf ein elektronisches Fahrtenbuch wechseln.
giftmischer
05.11.2012, 08:26
Moin Michi!
Ich benutze Driverslog Pro (https://itunes.apple.com/de/app/driverslog-pro-fahrtenbuch/id329522231?mt=8).
Habe das damals meinem StB gezeigt und der befand es für geeignet.
Ich hatte allerdings seither keine Prüfung mehr vom FA ;).
AndreasL
05.11.2012, 08:53
Eigentlich ist es doch ganz einfach für Dich Michi. Du musst doch nur die dienstlichen Fahrten exakt notieren und dazwischen ist privat. Gesamtkosten erfassen natürlich separat.
P.S. Es geht ja nicht darum die 1% zu reduzieren, sondern mehr als 30 Cent abzurechnen.
Eigentlich ist es doch ganz einfach für Dich Michi. Du musst doch nur die dienstlichen Fahrten exakt notieren und dazwischen ist privat. Gesamtkosten erfassen natürlich separat.
P.S. Es geht ja nicht darum die 1% zu reduzieren, sondern mehr als 30 Cent abzurechnen.
Richtig- aber ich wollte halt nicht unbedingt "schreiben" ...
AndreasL
05.11.2012, 09:35
Wie erfasst Du denn bisher die km für die 30 Cent Berechnung?
Exel, da scheints aber ein paar Probleme zu geben....
AndreasL
05.11.2012, 09:55
Zu Excel stimmt Deine Einschätzung natürlich: http://www.kfz.net/tipps/fahrtenbuch/
Sofern Du nur 3/4 Fahrten pro Woche hast, würde ich über Papier nachdenken.
Edit: Oder suchst Du soetwas? https://itunes.apple.com/de/app/fahrtenbuch/id286070473?mt=8
Agent0815
05.11.2012, 11:14
Michi,
welche Problem gibt es mit Excel bei der Abrechnung der betrieblichen Fahrten ?
Zuerst ermittelst Du die Jahresfahrleistung: Km-Stand Jahresende abzgl. Km-Stand Jahresanfang.
Dann addierst Du alle Kosten des PKWs auf (einschl. AfA) und teilst diese durch die Jahresfahrleistung. Dann hättest Du schon mal den km-Satz.
Nun fehlt es nur noch an der ordnungsgemäßen Abrechnung der Dienstreisen: Dafür gibt´s Vordrucke, kannst aber auch auf Excel machen.
Fahrtenbuch ? - Wozu ?
P.S.: Das funktioniert nur, wenn Deine Firmen Kapitalgesellschaften sind.
Moin, Bernd,
nein, Selbständiger mit Privat-Kfz. Die Kosten und Km müssen im Fall eines höheren Ansatzes mit nem lückenlosen Fahrtenbuch belegt werden. Exel mag unser FA hierfür nicht unbedingt wegen der Änderungsmöglichkeiten- wie auch immer. Ich sehs halt nicht ein, einen Wagen, den ich für 28K gekauft habe, mit 1% vom NP (knapp 100 K) zu versteuern, daher kein Firmenvermögen/Betriebsvermögen. Die 50%-Grenze umschiffe ich locker. Umgekehrt will ich dem FA auch nichts schenken und mit 0,3 Euro/km kann man maximal nen Smart fahren.
Ich hatte beim FA nachgefragt und die tatsächlichen Kosten, die einen höheren ansetzbaren km-Satz bedingen, wären nur durch ein lückenloses Fahrtenbuch zu belegen...
Agent0815
05.11.2012, 12:37
Michi,
Dein Denkansatz ist richtig - Solche Fahrezuge gehören nicht ins Betriebsvermögen. Da Du die 50%-Grenze locker umschiffst, ist meine Anmerkungen bzgl. Kapitalgesellschaft obsolet.
Die Auskunft vom Finanzamt ist allerdings falsch. Zur Zuordnung Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist die Führung eines "Fahrtenbuches" über einen repräsentativen Zeitraum (3 Monate) ausreichend. Dieses Fahrtenbuch muss auch nicht die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches erfüllen.
Wenn Du unter Zugrundelegung diese Fahrtenbuches zu der Erknntnis kommst, dass Du den PKW zu z.B. 45% betrieblich nutzt, so hast Du die Möglichkeit diesen dem s.g. gewillkürten Betriebsvermögen zuzuführen oder ihn als Privatvermögen zu behandeln.
Sinnvoll ist i.d.R. natürlich Privatvermögen. Du kannst dann in der Folge 45% der Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Eine einzelner Nachweis der betrieblichen Fahrten entfällt. Dieses repräsentative Fahrtenbuch ist nur alle 3 Jahre oder bei grundlegender Nutzungsänderung zu erstellen und gut ist.
So, dass ist die Rechtslage für ertragsteuerliche Zwecke - die Umsatzsteuer ist ne andere Kiste - muss auch ned paralell laufen. Du kannst durchaus Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich Privatvermögen sind, umsatzsteuerlich dem unternehmerischen Bereich zuordnen.
mehr gibt es eigentlich dazu nicht zu sagen! :gut:
Bernd,
gerne höre ich die Worte! Gibt es dazu auch irgendwo eine verläßliche Quelle oder ein Urteil? StB habe ich noch nicht dazu gefragt, ich mach mich vorher gerne immer selbst etwas schlau. Vor allem ist der 3-Monats-Ansatz für mich interessant...
Zitat: "Du kannst durchaus Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich Privatvermögen sind, umsatzsteuerlich dem unternehmerischen Bereich zuordnen. "
Wie geht das denn? Das würde ja bedeuten, daß ein Mehrerlös bei VErkauf Privatsache ist, während die Ust immer noch ausgewiesen werden könnte oder seh ich das falsch?
Agent0815
05.11.2012, 13:34
Gibt es dazu auch irgendwo eine verläßliche Quelle oder ein Urteil?
Wenn ich Ingenieur wäre, würd ich jetzt sagen: "Stand der Technik" - bin ich aber ned - die Finanazverwaltung hat sich in einem Erlass aus 2009 selbst gebunden - das Wichtige für Dich in fett:
Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG;
Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BStBl I S. 353 ) und des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, BStBl I S. 536)
Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 ( BStBl I S. 148 ), 27. August 2004 ( BStBl I S. 864 ) und vom 7. Juli 2006 ( BStBl I S. 446 )
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG Folgendes:
I. Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 3 EStG
1. Betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs
Rz. 1
Die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einem Betriebsvermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (R 4.2 Absatz 1 EStR 2008). Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG.
Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge i. S. dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472 ). Hierzu zählen beispielsweise auch Geländekraftfahrzeuge, wobei die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung vor der Neuregelung in § 2 Absatz 2a KraftStG zum 1. Mai 2005 unerheblich ist. Keine Kraftfahrzeuge i. d. S. sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich "andere Kraftfahrzeuge" sind.
Rz. 2
Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472 ). Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z.B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.
Rz. 3
Die Anwendung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kraftfahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Absatz 2 EStG ist entsprechend anzuwenden.
2. Nachweis der betrieblichen Nutzung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
Rz. 4
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Rz. 5
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z. B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftkraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Vermutungsregelung ist nicht anzuwenden, sobald für ein weiteres Kraftfahrzeug der Nachweis über die überwiegende betriebliche Nutzung erbracht wird.
Rz. 6
Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.
Rz. 7
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse bestimmter betrieblicher Verhältnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu (BFH-Urteil vom 28. August 1987, BStBl II 1988 S. 2 ).
.......bla, bla, bla.............:kriese:
Wie geht das denn? Das würde ja bedeuten, daß ein Mehrerlös bei VErkauf Privatsache ist, während die Ust immer noch ausgewiesen werden könnte oder seh ich das falsch?
Nee - siehst Du richtig :D
Wow, Danke! Ich bin jetzt einigermaßen schlauer, jetzt quäl ich meinen StB. :bgdev:
Sehr gute Beiträge - ganz herzlichen Dank, Bernd :dr:
sevenpoolz
05.11.2012, 18:19
Ja geil - vielen dank - habe genau wegen der Thematik auch ein Gespräch mit meinem stb :verneig:
Agent0815
06.11.2012, 09:30
Freut mich, wenn´s Euch hilft :dr:
Es war für mich in der Vergangenheit immer ein hartes Stück Arbeit, bis ich die privatliquidationsberechtigten Chefärzte davon überzeugt hatte, dass ein relativ wertbeständiges Fahrzeug wie z.B. ein 911er Cabrio aber überhaupt nix im Betriebsvermögen verloren hat :bgdev:
Gleiches galt natürlich für KFZ´s von geschäftsführenden Gesellschaftern in Kapitalgesellschaften ! Uuuuuuuuuuuuups 8o
Passt evtl. hier zum Thema. Ab wann lohnt es sich dann, einen Wagen mit der 1%-Regelung im Betriebsvermögen zu führen?
Chefcook
06.11.2012, 10:48
Passt evtl. hier zum Thema. Ab wann lohnt es sich dann, einen Wagen mit der 1%-Regelung im Betriebsvermögen zu führen?
Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, dass die Minderung des steuerbaren Einkommens durch die Abschreibung und Betriebskosten größer sein muss als das zu versteuernde Mehreinkommen durch die p.a. 12% vom ehemaligen Fahrzeuglistenneupreis inklusive Mehrwertsteuer.
Kannst Du die MwSt. auch ziehen, wenn das Auto zum Privatvermögen gehört?
Chefcook
06.11.2012, 11:21
Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, dass die Minderung des steuerbaren Einkommens durch die Abschreibung und Betriebskosten größer sein muss als das zu versteuernde Mehreinkommen durch die p.a. 12% vom ehemaligen Fahrzeuglistenneupreis inklusive Mehrwertsteuer.
Kannst Du die MwSt. auch ziehen, wenn das Auto zum Privatvermögen gehört?
Noch was, die 12% vom Listenneupreis zu versteuerndes Mehreinkommen müssen auch noch kleiner sein, als die sonst zu versteuernden privaten Kilometer.
Zwillingspapa
06.11.2012, 18:03
Der Abzug der MWSt ist grds. davon abhängig, ob das Kfz zum Unternehmensvermögen gehört. Es gibt da ein neues BMF-Schreiben v. 2.1.2012.
Hinsichtlich der Ausführungen von Bernd, der offenbar vom "Fach" ist, bin ich trotzdem teilweise anderer Meinung.
Wenn ich die Frage zutreffend interpretiere, geht es Vanessa darum, mehr als die 30 Cent geltend zu machen und nicht die 1% Regelung in Anspruch nehmen zu müssen. Die Ausführungen in dem BMF-Schreiben würde ich eher dahingehend auslegen, dass die 3 Monate zwecks Nachweis der betrieblichen Nutzung zum Zwecke der Entscheidung, ob das Kfz zu mehr als 50% genutzt wird und damit die 1% Regelung greift, gelten.
Wird das Kfz zu weniger als 50% betrieblich genutzt und trotzdem als gewillkürtes BV behandelt, ist die 1% Regelung obsulent. Es müssen die tatsächlichen privaten Kosten gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Wird der Pkw als PV behandelt, stellt sich die Frage des Nachweises der tatsächlichen Kosten. Hierfür ist ein Fahrtenbuch m. E. insoweit notwendig, als nur die beruflich gefahrenen KM aufgezeichnet werden müssen. Des Weiteren sind zwingend die Gesamtfahrleistung und natürlich die Aufwendungen zu belegen. Alles andere würde im Hinblick, auf eine schwankende monatliche KM-Leistung, zu einem falschem steuerlichem Ergebnis führen.
Aber vielleicht ist dein St.ber. anderer Auffassung.
Stefan
Agent0815
06.11.2012, 19:27
Passt evtl. hier zum Thema. Ab wann lohnt es sich dann, einen Wagen mit der 1%-Regelung im Betriebsvermögen zu führen?
Da gibt´s keine Pauschalaussage - das hängt von zu vielen Faktoren ab. Ich hätte eine Fachaufsatz mit ner Tabelle parat, da hat das mal jemand versucht pauschalisierend darzustellen. Es ist nicht die Zeit wert, die Tabelle zu lesen, da hier zu viele Dinge unberücksichtigt bleiben.
Agent0815
06.11.2012, 19:31
Kannst Du die MwSt. auch ziehen, wenn das Auto zum Privatvermögen gehört?
Ja, wenn die unternehmerische Nutzung mind. 10% beträgt. In der Folge dann aber die Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend der nichtunternehmerischen Nutzung nicht vergessen.
Aber es geht noch besser: USt-Vorsteuer ziehen bei Kauf und keine zahlen bei Verkauf :D
... Aber es geht noch besser: USt-Vorsteuer ziehen bei Kauf und keine zahlen bei Verkauf :D
Wie das? 8o
Agent0815
06.11.2012, 19:51
Wird das Kfz zu weniger als 50% betrieblich genutzt und trotzdem als gewillkürtes BV behandelt, ist die 1% Regelung obsulent. Es müssen die tatsächlichen privaten Kosten gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Wird der Pkw als PV behandelt, stellt sich die Frage des Nachweises der tatsächlichen Kosten. Hierfür ist ein Fahrtenbuch m. E. insoweit notwendig, als nur die beruflich gefahrenen KM aufgezeichnet werden müssen. Des Weiteren sind zwingend die Gesamtfahrleistung und natürlich die Aufwendungen zu belegen. Alles andere würde im Hinblick, auf eine schwankende monatliche KM-Leistung, zu einem falschem steuerlichem Ergebnis führen.
Stefan,
das falscheste aller möglichen steuerlichen Ergbnisse im Hinblick auf die Besteuerung des privaten Anteils von PKW´s ist das Ergebnis, dass sich bei Anwendung der vom Gesetzgeber favorisierten Version (1%-Regelung) ergibt.
Aber bleiben wir bei Deinem Denkansatz: Wie ist denn der Privatanteil bei der Version "weniger als 50% und gewillkürtes BV" zu ermitteln. Der Fiskus schweigt hierzu in seinem Erlass. Im Gesetz steht nur drin, dass die 1%-Kiste ned geht. Fahrtenbuch führen die Leute i.d.R. auch ned. Das einzige was da i.d.R. greifbar ist, sind die repräsentativen Aufzeichnungen über 3 Monate, die Grundlage für die Zuordnung sind. Und nun darfst Du 3 mal raten, was dann der Besteuerung für die Nutzungsentnahme zugrunde gelegt wird. Gleiches muss m.E. für die Nutzungeinlage gelten bei im Privatvermögen gehaltenen PKWs, die betrieblich genutzt werden.
Fakt ist allerdings, dass es zu dieser Konstellation noch keine Rechtsprechung gibt.
Zwillingspapa
06.11.2012, 23:21
Für steuermindernde Tatsachen trifft der Steuerbürger die Beweislast. In dem Fall, dass der Pkw kein notw. BV darstellt, ist die private Kfz-Nutzung ggfs.durch Schätzung zu ermitteln. Sie muss zwingendermaßen ja bei mind. 51 % liegen, denn sonst wäre es ja notw. BV. Ich kann nur empfehlen, sich im Vorfeld mit dem FA auseinanderzusetzen, da es sonst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Probleme geben wird. Und den Rechtsweg bestreiten. Ich weiß nicht.
Gruß
Stefan
Ne, ne, deals mit dem FA sind einfacher, das weiß ich seit meiner letzten BP.... :D ich lande bei ca. 35% beruflicher Nutzung.
Chefcook
06.11.2012, 23:51
Irgendwie weiß ich jetzt wieder, warum ich mal Steuerberater werden wollte und es dann doch gesteckt habe :gut:
leonifelix
07.11.2012, 08:48
Noch lustiger ist das Ganze seit dem "Fall des Junggesellenprivilegs" mit mehr als einem Fahrzeug im BV
Agent0815
07.11.2012, 09:44
In dem Fall, dass der Pkw kein notw. BV darstellt, ist die private Kfz-Nutzung ggfs.durch Schätzung zu ermitteln.
Ich wiederhole mich, aber was denkst Du ist die Schätzgrundlage, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder eine Auflistung der betrieblichen Fahrten, sondern nur die repäsentativen Aufzeichnungen für einen 3 Monatszeitraum vorhanden sind ;)
Ich kann nur empfehlen, sich im Vorfeld mit dem FA auseinanderzusetzen, da es sonst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Probleme geben wird.
Auf welcher Rechtsgrundlage willst Du denn hier eine die Finanzverwaltung für die Zukunft bindende Auskunft erwirken :grb: 89 II AO :rofl::rofl::rofl:
Und den Rechtsweg bestreiten ?
Why not - eines meiner liebsten Hobbys :bgdev:
Agent0815
07.11.2012, 09:45
Irgendwie weiß ich jetzt wieder, warum ich mal Steuerberater werden wollte und es dann doch gesteckt habe :gut:
Clevere Entscheidung :op:
Agent0815
07.11.2012, 09:51
Ne, ne, deals mit dem FA sind einfacher, das weiß ich seit meiner letzten BP.... :D ich lande bei ca. 35% beruflicher Nutzung.
Michi, bei der BP kannst´ einen Deal machen, da bekommst Du dann auch über 204 AO eine rechtlich bindende Vereinbarung für die Zukunft hin. Das geht aber nur im Anschluss an eine BP und für einen bereits realsierten Sachverhalt. In diesem Sadium bist Du mit dieser Rechtsfrage aber noch nicht.
Richtig- aber sehr interessante Diskussion hier.
Agent0815
07.11.2012, 10:11
Wie das? 8o
Okay geb mal eine Teil meines Konzeptes bekannt, dass ertragsteuerlich nun leider nimmer funktionert - umsatzsteuerlich sehr wohl.
Stell Dir vor, nicht Du kaufst den neuen Boxster S, sondern Deine Frau (Mutter, Oma usw.). Diese vermietet den PKW nur an Dich für unternehmerische Zwecke. Sie tätigt ansonsten keine anderen umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Unter Verzicht auf die s.g. Kleinunternehmerregelung wird die Miete zzgl. USt in Rechnung gestellt. Folge hiervon ist die Berechtigung auf Abzug der USt-Vorsteuer.
Im sechsten Jahr veräußert Deine Ehefrau den Porsche für 35.000 €. Da im Vorjahr der Umsatz kleiner als 17.500 €, der voraussichtliche Jahresumsatz im Jahr der Veräußerung kleiner als 50.000 € und die 5-jährige Optinosfrist des § 19 II S. 2 USt abgelaufen ist, kann Sie in diesem Jahr wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und muss keine USt ausweisen. § 15 a UStG - Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs greif auch nimmer.
Wie gesagt, das funktionert noch ! Der interessantere ertragsteuerliche Teil, der in Kombi mit der v.g. Gestaltung dazu führte, dass der Porsche im Endeffekt nix kostet ;), geht leider nimmer ;(
[...]Zur Zuordnung Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist die Führung eines "Fahrtenbuches" über einen repräsentativen Zeitraum (3 Monate) ausreichend. Dieses Fahrtenbuch muss auch nicht die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches erfüllen.[...]
Klappt das auch, wenn ich das Fahrzeug zu ca. 85% geschäftlich nutze und einfach pauschal 85% aller Kosten steuerlich geltend machen möchte ohne ein Fahrtenbuch
zu führen und ohne unter die 1%-Regelung zu fallen?
Btw: Toller Thread :gut:
Agent0815
07.11.2012, 12:46
Klappt das auch, wenn ich das Fahrzeug zu ca. 85% geschäftlich nutze und einfach pauschal 85% aller Kosten steuerlich geltend machen möchte ohne ein Fahrtenbuch
zu führen und ohne unter die 1%-Regelung zu fallen?
Nein, das geht zweifelsfrei nicht. Dieses überschlägige Fahrtenbuch dient primär zuerst mal nur der Frage: notwendiges BV > 50%, gewillkürtes BV 10-50 % oder notwendiges PV < 10% ?
Wenn notwendiges BV, ist klar geregelt: ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder 1%-Regelung. Weiterer Sachverhalt der klar geregelt ist: Wenn gewillkürtes BV, dann geht 1%-Regelung nicht.
Alle anderen Konstellationen sind gesetzlich nicht klar geregelt und teilweise weder von der Finanzverwaltung kommentiert - noch gibt es Rechtsprechung hierzu !
Btw: Toller Thread :gut:
Tja, der Michi hat immer gute Ideen.
Danke für die Erklärung. :dr:
Zwillingspapa
07.11.2012, 23:24
Ich möchte dass hier nicht ausufern lassen, aber du merkst schon dass du Dir auf deine Antwort zu meinen Ausführungen oben widersprochen hast. Ich bin kein Laie. Würde gerne mal erleben, ob du Recht bekommst. Und wenn du gerne den Rechtsweg beschreitest...mmmhhh, hängt immer von den Erfolgsaussichten ab. Ob eine verbindliche Auskunft im Hinblick darauf, dass ein 3 monatiges Fahrtenbuch ausreicht, möglich ist, lassen wir mal dahingestellt. Ich würde ein Fahrtenbuch für 3 Monate als Grundlage an Stelle der Finanzbeamten nicht anerkennen. Und Michi hat Recht, wenn er trotz höherer privater Nutzung bei 35% landet, soll er doch zufrieden sein. Fahrtenbuch ist sch.....und wird in vielen Fällen zerpflückt.
Gruß
Stefan
Was bin ich froh, dass "Agent0815" sich hier angenommen hat!
Ich pflichte dem Kollegen vollkommen zu! Alles richtig!
Und nun: "Güter Rat ist teuer - und ohne Vorschuss kann 'ich' nicht denken" (Prof. Jo Lammerding). Also individuell euren StB befragen, ein Patentrezept gibt's nicht,
Agent0815
09.11.2012, 10:39
aber du merkst schon dass du Dir auf deine Antwort zu meinen Ausführungen oben widersprochen hast
:grb: - Sorry aber wo und mit was konkret ?
Würde gerne mal erleben, ob du Recht bekommst.
Geht ned - Verschwiegenheitspflicht ;)
Nur in toto: Ist noch in keinem einzigen Fall kritisiert worden. In den meisten Fällen gab´s dabei noch nicht einmal die repräsentativen Aufzeichnungen für 3 Monate, da reichte meine bloße Behauptung von z.B. 45% privatem Nutzungsumfang.
Ob eine verbindliche Auskunft im Hinblick darauf, dass ein 3 monatiges Fahrtenbuch ausreicht, möglich ist, lassen wir mal dahingestellt.
War nicht meine Empfehlung ! - Du hast angeraten sich im Vorfeld mit der Finanzverwaltung zu besprechen. Du möchtest also eine verbindliche Auskunft darüber, ob Fahrtenbuch, Aufzeichnung der beruflichen Fahrten oder meine Empfehlung. Du bekommst darüber auch eine verbindliche Auskunft - das müssen wir nicht dahingestellt lassen. Nur da meinte ich eben: Kannst Dir sparen, weil ich die Antwort schon kenne. Und wenn diese negative Antwort im Raume steht, dann steht sie. Dann fällts schwer, später zu disskutieren.
Das ist nämlich genau eine der Fragen, die unter die Rubrik "Wer blö..... Fragen stellt, bekommt ne blö.... Antwort" fällt.
Und Michi hat Recht, wenn er trotz höherer privater Nutzung bei 35% landet, soll er doch zufrieden sein.
:grb: - Versteh ich jetzt ned - 35% sind wohl ned strittig; es geht ausschließlich um die Form des Nachweises oder richtig der Glaubhaftmachung - ein kleiner aber gewichtger Formulierungsunterschied.
Fahrtenbuch ist sch.....und wird in vielen Fällen zerpflückt.
Meine Rede :op: - und weshalb empfiehlst Du es dann ?
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