Original von sausapia
Lies Dich mal im Kunsturhebergesetz ein. Dort müsste es geregelt sein.
AUSZUG

...Bildnisse, deren Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dienen
Die Verbreitung oder Zurschaustellung muss einem höheren Interesse der Kunst dienen, unerheblich ist, ob das Werk die vom Urhebergesetz geforderte Schöpfungshöhe erreicht. Die Vorschrift wird mittlerweile auf medizinische Abbildungen angewendet. Hier kommt die grundrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz garantierte Kunstfreiheit zum Zuge.....