Da ja Allerheiligen vor der Tür steht und ich im Sommer den Arbeitgeber gewechselt habe, habe ich folgende Frage zur gesetzlichen Feiertagsregelung.
Nehmen wir an ein Mitarbeiter im Aussendienst wohnt im Bundesland NRW, der Sitz des Arbeitgebers ist das Bundesland Bayern. Sein Einsatzort ist das Bundesland Niedersachsen und ein Teil von NRW.
Gelten die gesetzlichen Feiertagsregelungen des Wohn- oder Firmensitz bzw. Einsatzortes in dem Fall?
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16.10.2012, 19:28 #1
Regelung Gesetzliche Feiertage Aussendienst
Gruß Andreas
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16.10.2012, 19:40 #2Captain Hindsight - the Hero of the Modern Age!
Christian
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16.10.2012, 21:27 #3
Thanks,
die genannte Quelle hatte ich auch schon gesichtet, doch leider ist meine Situation doch noch ein wenig komplizierter da ich ja nicht ein Bundesland als Einsatzgebiet befahre sondern Niedersachsen und NRW. Welches Bundesland zählt dann an dem besagten Tag und wer entscheidet dieses ?Gruß Andreas
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16.10.2012, 22:33 #4
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Na denn lege an dem Feiertag deine Tour so das dort kein Feiertag ist
Oder unterbezahlt und kein Bock ...VG
Udo
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16.10.2012, 22:36 #5
Hallo Andreas , ich kenne hier zwar kein Gesetz - aber wenn ich erst seit Sommer beim neuen Arbeitgeber im Außendienst tätig wäre, dann würde ich mir keine Gedanken machen, was ich am 01.11. im VK Gebiet Niedersachsen tun würde
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16.10.2012, 23:10 #6ehemaliges mitgliedGast
Bleib auf der Couch und deklariere es als Bürotag.
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16.10.2012, 23:40 #7
Und schreibe keine Kundentermine in Deinen Wochenplan und tanke dann am gleichen Tag bei Dir im Dorf, wie es zuletzt einem (Ex-) Außendienstler eines Lieferanten von mir passiert ist.
Beste Grüße,
Charly
WWWWDWWWWWWWWWWWWWWDWDWWWWWDWWWWWWDWWWWWWWWDD
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16.10.2012, 23:54 #8
Sorry als Außendienstler solche Fragen zu stellen, man kann sich seine arbeit suchen, seit Jahren besuche ich Kunden sowohl am 31.10. obwohl in NDS kein Feiertag und am 01.11. in NDS.
Letztendlich wird ein AD Mitarbeiter nach Leistung bezahlt.....Alles Gute
Torsten
"Viel mehr Menschen müssen mit dem geistigen Existenzminimum auskommen, als mit dem materiellen."
Harold Pinter, britischer Schriftsteller
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16.10.2012, 23:51 #9
Beschaizzen will auch gelernt sein.
Gerald
Wenn man mit seinem Zweitwagen zu seinem Drittwagen fährt und merkt, dass man den Schlüssel des Drittwagens in seinem Erstwagen vergessen hat, dann weiß man einfach: Man hat es geschafft.
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16.10.2012, 23:59 #10
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..... Oder bei seinen Arbeitgeber nachfragen wie die offizielle Reglung ist.
Oder einfach Bürotag machen.Viele Grüße
Torsten
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17.10.2012, 13:57 #11
Genau so! Weil ganz ehrlich, was willst du denn machen wenn dein Arbeitgeber eine andere Regelung vorschreibt als es gesetzlich vorgesehen wäre? Ich würde wegen so einer Sache kein Fass aufmachen und wenn du bisher an diesen Tagen auch immer gearbeitet hast, dann musst du damit im schlimmsten Fall halt weitermachen.
lg Flo
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17.10.2012, 10:22 #12
Also ich guck immer, dass ich an Maria Himmelfahrt einen Termin im Büro München hab.
Es grüßt der Stephan
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17.10.2012, 13:25 #13
Vielen Dank für die rege Teilnahme.
Über meine Einsatzbereitschaft braucht Ihr Euch keine Gedanken machen. Mir ist schon bewusst, dass ich in meinen neuen Job bei der kurzen Betriebszugehörigkeit mehr als nur 100% Leistung bringen muss und dieses auch gerne tue.
Einen Bürotag oder ähnliches vorzugaukeln ist sicher nicht meine Art. Ich habe die letzen 20 Jahren immer an Allerheiligen und am Fronleichnam gearbeitet.
Die gestellte Frage war rein interessehalber um in Erfahrung zu bringen, ob es für diesen Fall eine gesetzliche Regelung gibt oder nicht.
Wenn ich nicht einen Kollegen mit im Gebiet hätte bei dem die Situation absolut identisch ist, würde sich erst gar nicht bei mir die Frage auftun. Denn mein lieber Kollege macht an den beiden Feiertagen im Jahr frei mit der Begründung "sei schlau stell Dich dumm, bei uns ist doch Feiertag"
Da ich das kollegiale Verhältnis zu ihm nicht überstrapazieren möchte, ich aber auch meinen Chef gerecht werden will, ist die Situation schon sehr verzwickt.Geändert von Townmaster (17.10.2012 um 13:27 Uhr)
Gruß Andreas
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