Bei Verhinderung der Mutter (also noch lebend), in der Regel Amtsvormundschaft oder Privatvormund. Dieses schließt nicht den Aufenthalt beim Kindesvater aus.
Bei Tod der Kindesmutter, wird das Jugendamt in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht, unverzüglich prüfen, ob ein Aufenthalt beim Kindesvater dem Kindeswohl entspricht.
Grundsätzlich hat Stefan recht, dass es auf den Einzelfall ankommt.
Im übrigen kann man es nicht mehr als Regelfall bezeichnen, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern, die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht hat.