Ein Dauerbrenner bei Verbraucherschutzorganisationen, hier mal die Einschätzung des "Beobachter" für die Schweiz:

Manche Gläubiger engagieren für ihre offenen Rechnungen ein Inkassobüro. Diese Büros mahnen oft in harschem Ton und verlangen unter Bezeichnungen wie “Verzugsschaden” oder “Bonitätsprüfung” hohe Beträge. Selbst wenn Inkassobüros diese Beträge mit “OR 106″ begründen, gilt: Sie sind nicht geschuldet. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sagt klar, dass ein Gläubiger die Kosten für ein Inkassobüro nicht dem Schuldner aufbürden darf. Es gibt kein Urteil, das einen Schuldner dazu verpflichtet hätte, diesen “Verzugsschaden” zu bezahlen.

Falls Sie von einem Inkassobüro eine Mahnung für eine tatsächlich offene Rechnung bekommen, so schulden Sie:

• die Grundforderung
• Mahnspesen, sofern diese vereinbart sind (s. weiter unten)
• Verzugszinsen gemäss Obligationenrecht oder Vertrag.

Die weiteren Beträge können Sie streichen.

Und aufgepasst: Unterschreiben Sie keine Abzahlungsvereinbarungen von Inkassobüros. Damit akzeptieren Sie möglicherweise Gebühren, die Sie gar nicht schulden.

Gesetzesartikel: SchKG 27 III