Danke für die Korrektur ... Schuster, bleib bei deinen (meinen) Leisten
(aber die ungefähr 22kt waren mir so bis jetzt vermittelt)
Zur Nickelverordnung, da hab ich mich auf das Nickelweißgold als solches bezogen, ansonsten gilt eine gesetzliche Bestimmung im Bereich des Lebensmittelgesetzes § 29 1975, BGBl. Nr. 86., geändert BGBl. I Nr. 157/1999
§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben. Ausgenommen sind jene, die homogen sind und deren Nickelgehalt unter 0,05 % liegt.
§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (§6lit.f LMG 1975), wie
1.Schmuck,
2. Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
3. Brillengestelle,
4. Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µ / cm² / Woche Nickel übersteigt.
und da gehts um die Nickelfreisetzung ...
lG,
Christian
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