Liebe Freunde,

bevor ihr jetzt denkt...nicht schon wieder ein Zoll Thema oder...hör mir bloß auf mit Zoll usw...kann ich zu meiner Entschuldigung sagen, dass ich versucht habe, über die Suche ein entsprechendes Thema mit diesem speziellen Problem zu finden...dazu kommt, dass ich keine Frage habe, sondern Infos für Euch ...in der Hoffnung, dass diese nicht doch schon hier existieren und ich nicht richtig gesucht haben sollte

Aber was solls...hier nun zuerst kurz der Hintergrund:

Ein Bekannter machte eine zweiwöchige USA Reise...als er wieder zurückkam und "natürlich" seine Submariner am Arm hatte, die mit ihm zusammen auch schon Deutschland verlassen hatte, und durch den grünen Ausgang am Flughafen Zoll gehen wollte, wurde er angehalten...

Ein netter Zollbeamter fragte ihn, was er denn für eine schöne Uhr am Arm hätte und, ob er diese in den USA gekauft hätte.

Mein Bekannter entgegnete natürlich, dass diese Uhr schon seit knapp 2 Jahren sein Eigentum wäre und er sie in Deutschland gekauft hätte...daraufhin forderte der Zollbeamte ihn auf, dass er einen Kaufnachweis sicher JETZT VOR ORT UND SOFORT vorzeigen könne.

Das konnte er leider nicht...da er aber in der Nähe von Ffm. wohnte...konnte seine Frau die Orischinal-Rechnung holen und vorzeigen...und so durfte er dann nach ca. 3 Stunden wieder einreisen...

Ich habe diese Geschichte mal zum Anlass genommen und beim Zoll nachgefragt, was denn zu beachten sei, wenn man mit einer Uhr bspw. in ein Nicht-EU Land ausreisen würde (im Urlaub bspw.) und dann bei der Einreise vom Zoll kontrolliert würde...

Ich habe folgende zwei Antworten erhalten (und hoffe, dass ich diese, da anonymisiert, hier auch zeigen darf): ...

Sehr geehrter Herr XXX, grundsätzlich müssen bei der Ausreise für die aus Deutschland mitgenommenen Waren keine besonderen zollrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese Waren sind auch bei der Rückreise innerhalb von drei Jahren einfuhrabgabenfrei, wenn sie im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden. Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer, Schmuck mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich bei der Wiedereinreise zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Vordruck 0329 erhältlich bei jeder Zollstelle) zu verwenden, das vor
der Ausfuhr der Ware bei jeder Zollstelle ausgestellt wird. Darin sind die Waren so genau zu beschreiben, dass eine
Identifizierung bei der Einfuhrabfertigung problemlos möglich ist, beispielsweise bei Schmuckwaren grundsätzlich durch
Vorlage von Fotos oder bei technischen Geräten durch eine genaue Warenbezeichnung unter Angabe des Modells und der Seriennummer. Eine zollrechtliche Verpflichtung zur Anzeige der Ausfuhr im Reiseverkehr/Ausstellung des INF 3 besteht nicht. Der Nachweis der Rückwareneigenschaft kann bei der späteren Wiedereinreise auch durch andere Unterlagen (z.B. deutsche Kaufrechnung) geführt werden, sofern ein Zusammenhang Uhr /Rechnung ersichtlich ist.

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden


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Sehr geehrter Herr XXX, vorerst bitte ich zu entschuldigen, dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage etwas verzögert hat. Auf Grund des hohen Anfrageaufkommens war eine zeitnahere Bearbeitung leider nicht möglich. Waren, welche aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und innerhalb von 3 Jahren nach der Ausfuhr eingeführt werden, sind als sogenannte Rückwaren einfuhrabgabenfrei. Nehmen Sie also die Uhr mit in Ihren Urlaub, so können Sie dieses Gerät auf Ihrer Rückreise einfuhrabgabenfrei wieder in die EG mitbringen. Bei Zweifeln, ob Sie einen auf Ihrer Rückreise mitgebrachten Gegenstand tatsächlich schon bei Ihrer Ausreise dabei hatten, kann der Zollbeamte einen Nachweis verlangen. Darum sollten Sie vor allem bei Gegenständen mit hohem Wert diesen Nachweis erbringen können. Bei teuren Gegenständen sollten Sie sich deshalb vor der Ausreise beim Zoll einen "Nämlichkeitsnachweis" ausstellen lassen. Mit diesem Nachweis können Sie bei Ihrer Rückreise belegen, dass Sie dieses (das nämliche) Gerät bereits in Ihren Urlaub mitgenommen haben und nicht erst während Ihres Urlaubs im Ausland gekauft haben. Alternativ können Sie bei Ihrer Rückreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend genau bezeichnet ist. Beachten Sie aber bitte, dass Ihnen die Zollbehörde einen Nämlichkeitsnachweis ("Auskunftsblatt INF 3") nur vor Ihrer Ausreise ausstellen kann. Dazu müssen Sie auch die entsprechenden Gegenstände bei den Zollbehörden vorführen. Bei Flugreisen müssen Sie sich also um den Nämlichkeitsnachweis kümmern, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben. Nach der Gepäckaufgabe kann Ihnen kein Nämlichkeitsnachweis mehr ausgestellt werden.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden


...hoffe, dass diese Info vielleicht dem ein oder anderen weiterhilft