Es gilt die doppelte Rückschaupflicht.
Einmal wie beschrieben
und einmal unmittelbar VOR dem Ausscheren. Und das FEHLT in deiner Schilderungnach ihrer Aussage hat sie sich vorher durch Blick in Rückspiegel, Seitenspiegel, Schulterblick nach hinten abgesichert und anschließend Blinker gesetzt
Hat sie das auch so zu Protokoll gegeben wird sie eine erhebliche Mitschuld, wenn nicht sogar die ganze Schuld treffen.nach ihrer Aussage hat sie sich vorher durch Blick in Rückspiegel, Seitenspiegel, Schulterblick nach hinten abgesichert und anschließend Blinker gesetzt und ausgeschert
Um den Schaden in Grenzen zu halten auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen.
Das weiß ich, weil ich in der FAhrschule aufgepasst habeVerkehrrechtsexperten (die Richtigen, nicht Diejenigen, die meinen zu wissen... )![]()
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16.04.2009, 22:05 #1
Frage an die Verkehrsrechtsexperten
Hallo allerseits,
ich hätte eine Frage an die Verkehrsrechtsexperten/ -Anwälte. Eine Bekannte war in einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit verwickelt. Sie wollte direkt nach einem Ortsausgang (Landstraße, aufgehobene Geschwindigkeitsbegrenzung) ein vor ihr fahrendes langsameres Fahrzeug überholen. Hinter ihr befand sich ein Motorradfahrer. An besagtem Ortsausgang kann nicht sofort überholt werden, da zunächst eine unübersichtliche S- Kurve durchfahren werden muss. Als sie zum Überholen angesetzt hat - nach ihrer Aussage hat sie sich vorher durch Blick in Rückspiegel, Seitenspiegel, Schulterblick nach hinten abgesichert und anschließend Blinker gesetzt und ausgeschert - wollte scheinbar auch der hinter ihr fahrende Motorradfahrer überholen. Er hat die Kontrolle über das Motorrad verloren und ist gestürzt. Es kam nicht zu einem Zusammenstoß, aber das Motorrad wurde stark beschädigt und der Motorradfahrer hat sich leichte Verletzungen zugezogen. Nach Aussage des Motorradfahrers hat Sie nicht geblinkt, was Sie natürlich bestreitet, nach ihrer Aussage hat er nicht geblinkt oder auf andere Art angedeutet, dass er überholen möchte. Zeugen gibt es nicht, also steht Aussage gegen Aussage.
Die Polizei will sie nun als Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung vernehmen.
Nun stellt sich natürlich die Frage, was da auf sie zukommt. Ich habe ihr geraten, sofort einen Anwalt einzuschalten. Es wäre natürlich interessant zu Erfahren, was die Anwälte und Verkehrrechtsexperten (die Richtigen, nicht Diejenigen, die meinen zu wissen...) zu sagen haben, bzw. eventuell ein paar Tipps geben könnten oder Dinge, auf die man achten sollte.
Schon mal vielen Dank für eure Unterstützung!
Gruß, Max
Bollinger!
Wenns '69er ist, haben Sie mich erwartet.
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16.04.2009, 22:15 #2
RE: Frage an die Verkehrsrechtsexperten
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17.04.2009, 07:54 #3
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Falls keine weiteren Zeugen dazustoßen wird es bei schlüssiger Darlegung des Motorradfahrers und ergiebiger Widerlegung der Bekannten auf eine Schadensteilung 50:50 entsprechend des beiderseitigen Betriebsrisikos sowie der Verursachung hinauslaufen.
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17.04.2009, 09:55 #4Original von steven_79
Falls keine weiteren Zeugen dazustoßen wird es bei schlüssiger Darlegung des Motorradfahrers und ergiebiger Widerlegung der Bekannten auf eine Schadensteilung 50:50 entsprechend des beiderseitigen Betriebsrisikos sowie der Verursachung hinauslaufen.
Gruß, Max
Bollinger!
Wenns '69er ist, haben Sie mich erwartet.
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17.04.2009, 10:12 #5
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Der gesamte Schaden wird 50:50 geteilt.
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17.04.2009, 12:59 #6KaerbuGast
Man hat sich zwar zu vergewissern, dass einen keiner überholt, ebenso hat der nachfolgende Fahrer die Pflicht darauf zu achten, dass niemand vor ihm ausscheren will.
Die Polizei kann eigentlich nur den Sachverhalt aufnehmen und sie als Unfallbeteiligte vernehmen, jedoch nicht als Beschuldigte. Die Schuldfrage klärt immer noch das Gericht.
Ggf. kann man dem Motorradfahrer schreckhaftes Überbremsen unterstellen - zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge ist es ja nicht gekommen.
Also ab zum Anwalt. Da dürfte sie gute Chancen haben, mit einem blauen Auge aus der Sache herauszukommen.
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17.04.2009, 13:21 #7
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Hier geht es aber nicht um die strafrechtliche Schuldfrage, sondern einzig um die zivilrechtliche Klärung des entstandenen Schadens und dort gilt nunmal das grundsätzlich gleich einzustufende Betriebsrisiko eines jeden Fahrzeugs solange keine eindeutiger Beleg zu Lasten des einen oder anderen vorliegt (beim Verkehrunfall eben gerade die Zeugenaussage).
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17.04.2009, 16:59 #8
RE: Frage an die Verkehrsrechtsexperten
Hier stellt sich auch die Frage, wen die Polizei im Unfallprotokoll an 01 gesetzt hat (Motorradfahrer oder Autofahrer ?). Dann können wir weiter diskutieren.
LG ManfredEin Mann mit weißen Haaren ist wie ein Haus, auf dessen Dach Schnee liegt. Das beweist aber noch lange nicht, dass im Herd kein Feuer brennt.
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17.04.2009, 17:14 #9
RE: Frage an die Verkehrsrechtsexperten
Original von uhrenmaho
Hier stellt sich auch die Frage, wen die Polizei im Unfallprotokoll an 01 gesetzt hat (Motorradfahrer oder Autofahrer ?). Dann können wir weiter diskutieren.
LG Manfred
Die Polizei kommt zuerst zum Unfallort und bewertet den Unfall nach der StVO. Dabei wird der zunächst Schuldige immer an 01 gesetzt. Bei einer späteren Gerichtsverhandlung kann sich das aber wieder ändern (die Erfahrung sagt aber, wenn Änderung, dann geringfügig).
LG ManfredEin Mann mit weißen Haaren ist wie ein Haus, auf dessen Dach Schnee liegt. Das beweist aber noch lange nicht, dass im Herd kein Feuer brennt.
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17.04.2009, 21:37 #10
Anwalt,
erstmal auf jeden Fall einen Anwalt einschalten, bei der Polizei vorher nix sagen.
Die fahrlässige KV müßte man eigentlich eingestellt bekommen.
Gruß
Grappamy worst day on the golf course still beats my best day in the office
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