Hier geht es aber nicht um die strafrechtliche Schuldfrage, sondern einzig um die zivilrechtliche Klärung des entstandenen Schadens und dort gilt nunmal das grundsätzlich gleich einzustufende Betriebsrisiko eines jeden Fahrzeugs solange keine eindeutiger Beleg zu Lasten des einen oder anderen vorliegt (beim Verkehrunfall eben gerade die Zeugenaussage).