Achtung, bitte unbedingt beachten:

§3 Abs. 2:
Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.

§3 Abs. 4:
In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.

Und ganz wichtig:

§3 Abs. 5:
Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.

Gruß
Matthias