Original von NicoH
Kenntnis setzt das zuverlässige Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, auf Grund derer ein Handeln erwartet werden kann, wenn also dem Erben die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung einzutreten.
Halleluja, was ein Satz