Nein

Du kannst, wenn Du Deinen Wohnsitz in der Schweiz hast, die Erbschaft in Deutschland innerhalb von sechs Monaten "aussschlagen", d.h. nicht antreten. Diese Frist beginnt aber erst dann, wenn Du von der Erbschaft Kenntnis hast. Kenntnis setzt das zuverlässige Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, auf Grund derer ein Handeln erwartet werden kann, wenn also dem Erben die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung einzutreten.