Sehe ich anders.Original von HappyDiamond
Daß dieses nun als Serviceglas nominiert ist, ist im Regelfall irrelevant, da das Glas ja qualitativ nicht vom anderen abweicht. Daß sich bei Rolexuhren mittlerweile ein Sammlermarkt etabliert hat, der selbst auf solche Marginalitäten bedacht ist, wird keinem Richter und auch keinem objektiven Dritten vermittelbar sein. Ist somit dann Pech, falls man wirklich einen Nachteil beim Wiederverkauf hat.
die Nachbesserung darf mit keinerlei Wertverlust verbunden sein. Der Wertverlust bestimmt sich aber auch nach ein eventuell zu erziehenden Wiederverkaufswert. Wenn eine Nachbesserung nur in der Weise möglich ist, dass ein geringerer Wert nach erfolgter Nachbesserung vorhanden ist, so ist sie eben nicht vollumfänglich erfolgreich gewesen. Es muss dann ein Wertausgleich stattfinden.
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19.06.2008, 10:31 #1Air-King
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