Original von Chefcook
Original von HappyDiamond
...Anspruch sofort auf eine neue hast Du nicht, auch nicht auf ein nicht mit S gekennzeichnetes Glas ...
Das sehe ich anders, hat er doch für einen Artikel mit bestimmten Eigenschaften bezahlt, wozu unter anderem gehört, dass die Uhr beschädigungsfrei ist. Ist dies nicht der Fall, muß der Lieferant gleichwertig nachbessern. Da das S aber den Anschein erweckt, dass die Uhr eine nicht unerhebliche Beschädigung erlitten hatte und daher als "Verhandlungsargument" dienen kann und wird, ist das IMHO keinesfalls gleichwertig. Wenn Rolex kein Non-Service Glas einsetzen kann, ist der Schaden quasi inreparabel.
Ja, ich versteh schon, was Du meinst. Dieses Sonderproblem für Rolexfans sollte aber im Rechtsverkehr nicht von Belang sein. Der Vertragspartner ist nur verpflichtet gleichewertig nachzubessern, d.h. ein neues, gleichwertiges, funktionstüchtiges Glas ohne Kratzer o.ä. fachmännisch einzubauen. Daß dieses nun als Serviceglas nominiert ist, ist im Regelfall irrelevant, da das Glas ja qualitativ nicht vom anderen abweicht. Daß sich bei Rolexuhren mittlerweile ein Sammlermarkt etabliert hat, der selbst auf solche Marginalitäten bedacht ist, wird keinem Richter und auch keinem objektiven Dritten vermittelbar sein. Ist somit dann Pech, falls man wirklich einen Nachteil beim Wiederverkauf hat. Ähnlich ist der Fall, wenn Dir Dein BMW Händler beim Kauf ´nen Kratzer in die Tür haut. Dann hast Du auch nur Anspruch auf Nachbesserung in Form von Neulackierung oder im Sonderfall eine neue Blechverkleidung (was man meist aber auch nicht toll findet).