Original von rudi
Original von jagdriver
Hallo Rudi,

die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende gilt.

Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit der Abrechnung.

Gruß
Robby
Hi Robby,

wir sind im April 2004 eingzogen, die erste Rechnung kam am 3.5.05 (Abrechnungszeitraum 1.4-31.3.05, dann 1.4.05-31.3.06 ausgest. am 4.7.06, die dritte 1.4.06-31.3.07 ausgest. am 29.5.07 und jetzt vom 1.4-31.12.07 haben das Verrechnungsjahr geändert.

Dann müßten sie ja noch alle zurückerstatten, oder??
Rein theoretisch!

Aber....wie wird die Schätzung durchgeführt, wie erfolgte
die Abrechnung mit den letzten Eigentümer....
Wie stellt sich die Hausverwaltung dazu...
Wieviel Tausendstel-Anteil besitzt du....
Was steht in der Teilungserklärung ("Begründung von
Wohnungseigentum")
Wieso hast du nicht in einer Eigentümerversammlung dein
Problem vorgetragen (z.B. Einbau eines 2ten Kaltwasserzählers).
Fragen über Fragen.

Gruß
Robby