Hallo Robby, trifft das auf Eigentümer auch zu??Original von jagdriver
Zum Thema Verjährung:
Die Verjährungsfrist beträgt prinzipiell 3 Jahre.
Ich zitiere aus meinem Vermieter Lexikon:
Bei Ansprüchen des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens ist zu beachten, dass Rückforderungsansprüche grundsätzlich bereits dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung, von denen er wissen konnte, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Abrechnung geltend gemacht hat.
Wichtig:
Der Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung verjährt dagegen in 3 Jahre.
d.h. ich könnte die letzten drei Jahre noch geltend machen??
Gruß
Robby
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Thema: Nebenkostenabrechnung
Baum-Darstellung
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02.06.2008, 20:00 #7Gruß Rudi

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