Zum Ganzen ein kurzer Auszug aus der Kommentarliteratur:

Original von Weidenkaff in Palandt, § 439, Rn. 16a
"Unverhältnismäßige Kosten (III 1): [...] Die Unverhältnismäßigeit ist nach III 2 abzuwägen: (1) Ausgangspunkt ist der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, nicht der Kaufpreis im Verhältnis zu den Nacherfüllungskosten, sondern die für den Käufer zu erzielende Werterhöhung [...] Der Kaufpreis ist nicht Obergrenze; (2) Die Bedeutung des Mangels, insbesondere seine Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit für den Käufer [...] (3) Nachteile des Käufers bei der Art der Nacherfüllung [...]"
Bei Luxusuhren würde ich persönlich das Interesse an einer Neulieferung des Artikels als recht hoch einschätzen, da man ja auch einige Perfektion einkauft - das ist m.E. zumindest eine warscheiliche Richtersicht.

Dies vorallem auch vor dem Hintergrund der sehr stark Verbraucherschützenden Ausrichtung des Kaufrechts, sowie der Tatsache, dass der Konzi der Verkäufer ist und die unverhältnismäßigen Kosten (Faustregel + 20%) nachweisen muss.

Insgesamt ist das jedoch eine wackelige Sache, die man so oder so sehen kann - jedenfalls können offene, freundliche Worte ggü. dem Konzessionär bestimmt hilfreich sein.