Naja, ganz so isses nich. Im Kaufrecht - im Gegensatz zum Werkrecht - hat der Käufer als Gewärleistungsgläubiger zunächst das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, das regelt explizit § 439 Abs. 1 BGB.

EDIT: Das heißt, Du verlangst natürlich die Lieferung einer mangelfreien Sache und die mangelhafte bekommt der VK wieder - wenn denn die VSS vorliegen, ich kenne ja jetzt die wrlichen Umstände nicht. Fotos?