hallo,

no chance!
ich meine es gibt sogar höchstrichterliche urteile, an dem verein kommste nicht vorbei, wenn du die nachfolgenden bedingungen erfüllst.

Wer ist IHK-zugehörig und beitragspflichtig?
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im Kammerbezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer zugehören. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Beitragspflicht. Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen sind vom Beitrag befreit, wenn sich der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb / Gewerbeertrag auf unter 5.200,- € beläuft.
Das Kriterium "zur Gewerbesteuer veranlagt" stellt auf Tätigkeiten ab, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen. Die Klassifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist maßgeblich. Kammerzugehörig sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder selbstständiger Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbstständige Filialen, Auslieferungslager u.ä. im hiesigen Kammerbezirk.

ich ärgere mich auch über die truppe

grüsse
detlef