Original von Joe Byrne
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Großer Quatsch.

Wie bereits richtig geschrieben, erlaubt der Jedermann-Paragraph (§127 (1) StPO) die Festnahme eines auf frischer Tat angetroffenen Straftäters. Im vorliegenden Falle ergibt sich außerdem eine Festnahmebefugnis aus §229 BGB. Da die Festnahme rechtens ist, darf der Täter sich nicht wehren, macht er es doch, greift die Notwehr nach StGB oder BGB. Das ist aber letztendlich alles unwichtig, wenn man sich verinnerlicht, dass "Recht dem Unrecht nicht weichen braucht". Und das wissen alle Anwälte, Staatsanwälte und Richter.
Danke gleichfalls.

Alles eine Frage der Darstellung, Recht haben und Recht bekommen ist halt immer noch ein kleiner aber feiner Unterschied, Herr Anwalt. Egal was Anwälte und Richter wissen (sollten...)