Original von paddy


Hängt alles von folgenden Faktoren ab:

- der Qualität des gegnerischen Anwalts
- der Qualität deines Anwalts
- der Qualität der Richters
- wenn vorgenannte Männer sind, ob diese am Abend vorher auf Mutti durften
- etc.
Großer Quatsch. Wie bereits richtig geschrieben, erlaubt der Jedermann-Paragraph (§127 (1) StPO) die Festnahme eines auf frischer Tat angetroffenen Straftäters. Im vorliegenden Falle ergibt sich außerdem eine Festnahmebefugnis aus §229 BGB. Da die Festnahme rechtens ist, darf der Täter sich nicht wehren, macht er es doch, greift die Notwehr nach StGB oder BGB. Das ist aber letztendlich alles unwichtig, wenn man sich verinnerlicht, dass "Recht dem Unrecht nicht weichen braucht". Und das wissen alle Anwälte, Staatsanwälte und Richter.