Ich kenne das aus dem Vertragsrecht. Das war kein sicherer Zugang des Schreibens. Aus den Weiten des Internets, Verfasser unbekannt:




Es gibt diverse Möglichkeiten der Übersendung eines Schreibens:

Durch den Gerichtsvollzieher:
Nachweis für Zustellung und für den Inhalt

Durch einen Boten, der das Schriftstück vorher gelesen hat:
Nachweis für Zustellung und Inhalt (Aktennotiz anlegen)

Durch Einschreiben:
Kein Nachweis für den Inhalt, aber für den Zugang.Aber: Problem des rechtzeitigen Zugangs bei Niederlegung.

Durch einen einfachen Brief:
Kein Nachweis für Zugang und Inhalt

Durch einen einfachen Brief mit Kopie und der Bitte um Rückbestätigung:
Nachweis für Zustellung und Inhalt

Faxschreiben:
Kein Nachweis für den Zugang (Ausnahme: Rückfax)