Ich kenne das aus dem Vertragsrecht. Das war kein sicherer Zugang des Schreibens. Aus den Weiten des Internets, Verfasser unbekannt:
Es gibt diverse Möglichkeiten der Übersendung eines Schreibens:
Durch den Gerichtsvollzieher:
Nachweis für Zustellung und für den Inhalt
Durch einen Boten, der das Schriftstück vorher gelesen hat:
Nachweis für Zustellung und Inhalt (Aktennotiz anlegen)
Durch Einschreiben:
Kein Nachweis für den Inhalt, aber für den Zugang.Aber: Problem des rechtzeitigen Zugangs bei Niederlegung.
Durch einen einfachen Brief:
Kein Nachweis für Zugang und Inhalt
Durch einen einfachen Brief mit Kopie und der Bitte um Rückbestätigung:
Nachweis für Zustellung und Inhalt
Faxschreiben:
Kein Nachweis für den Zugang (Ausnahme: Rückfax)
Ergebnis 1 bis 20 von 58
Baum-Darstellung
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15.11.2007, 21:41 #11
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