meine sd ist aus der schweiz.es ist die ex vom watchbizz-forum moderator
thomas ernst!und der hat die uhr in der schweiz gekauft, weil er dort auch wohnt.sein name steht auch im zerti!alles klar?
wie ist es denn nun?
Ergebnis 21 bis 37 von 37
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14.10.2004, 11:22 #21ehemaliges mitgliedGast
richtig scheisse ist der Spruch:
mach halb lang Alter is eh ein Fake,
würde ich als Zöllner wie folgt vorgehen:
Annahme Gefahr im Verzug
ah ein Blender, zu unseren Aufgaben gehört der Markenschutz und wir haben Markenpiraterie zu unterbinden, damit hier nichts anbrennt werde ich die Uhr jetzt mit diesem 2500 gr. Vorschlaghammer in ein für den Markt ungefährliches Format bringen, bums
Gruß Harald
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14.10.2004, 11:47 #22
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14.10.2004, 11:50 #23
Die ewigen Zoll Diskussionen öden mich wirklich an. Jedesmal mal kommen die gleichen Sparargumente
Jedesmal kommen die gleiche paßbloßauf Argumente
An alle BRD Bürger die die paar Euro sparen wollen, ruft doch endlich mal hier an und lasst Euch schlau machen:
Zoll-Infocenter
Tel.: 069/469976-00
Fax: 069/469976-99
E-Mail: info<img src="images/smilies/at.gif"...-infocenter.de
siehe auch hier
UND WER ES IMMER NOCH NICHT VERSTANDEN HAT:
Der Zoll (und nicht nur der deutsche, sondern jeder EU Zöllner !!!!!, also auch AT Zöllner) kann und darf von mitgeführten Waren (gebraucht oder unbenutzt, alt oder neu spielt dabei KEINE Rolle !!!, der aktuelle Wert ist entscheidend) die den Wert vom 175 EUR (Gesamtwert, nicht Einzelwert !!!!) überschreiten, Herkunftsnachweise verlangen, wenn eine Einreise in die EU aus einem nicht EU Land erfolgt.
Und wer vor über 10 Jahren was geschmuggelt hat, sollte es auch nachweisen könne. Kann er es nicht, gilt die Ware selbstverständlich als frisch geschmuggelt
Man kan darauf fluchen, es als schwachsinnig erklären, sagen "das ist mir noch nie passiert", "der Ingo hat 'se nicht alle", oder sonst irgendwas. Es ändert nix, nada, nothing, null, nitschewo oder was weiß ich noch, an den Tatsachen.
Und wer nochmal im Forum nach Zoll und Schmuggel fragt, zahlt beim nächsten Forumstreffen alle Getränke und Speisen
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14.10.2004, 11:54 #24Original von alexis
meine sd ist aus der schweiz.es ist die ex vom watchbizz-forum moderator
thomas ernst!und der hat die uhr in der schweiz gekauft, weil er dort auch wohnt.sein name steht auch im zerti!alles klar?
wie ist es denn nun?
Gibt es dazu Belege ?
Hast Du einen Kaufvertrag, daß Du die Uhr von ihm in der BRD erworben hast ?
3 x nein ?
Dann:
UNVERZOLLT, also Schmuggelware. Du hast Steuern hinterzogen und wenn der Zoll hier mitliest, hast Du die Arschkarte gezogen.
SO einfach ist das.
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14.10.2004, 11:58 #25StefanSGast
letzte Frage hierzu:
Verjährt eigentlich dieser Einfuhrzoll nach 10 Jahren, oder gilt er ein Leben lang???
Gruß
Stefan
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14.10.2004, 11:58 #26
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geil!
und was st wenn sie mal nach köln muß?
mache die da alarm?
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14.10.2004, 12:00 #27
Nochmal für die Schwerfälligen :
Bei Zweifeln, ob Sie einen auf Ihrer Rückreise mitgebrachten Gegenstand tatsächlich schon bei Ihrer Ausreise dabei hatten, kann der Zollbeamte einen Nachweis verlangen. Darum sollten Sie vor allem bei Gegenständen mit hohem Wert diesen Nachweis erbringen können.
Bei teuren Gegenständen wie einem wertvollen Fahrrad sollten Sie sich deshalb vor der Ausreise beim Zoll einen "Nämlichkeitsnachweis" ausstellen lassen. Mit diesem Nachweis können Sie bei Ihrer Rückreise belegen, dass Sie dieses (das nämliche) Fahrrad bereits in Ihren Urlaub mitgenommen haben und nicht erst während Ihres Urlaubs im Ausland gekauft haben.
Alternativ können Sie bei Ihrer Rückreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend genau bezeichnet ist.
Beachten Sie aber bitte, dass Ihnen die Zollbehörde einen Nämlichkeitsnachweis ("Auskunftsblatt INF 3") nur vor Ihrer Ausreise ausstellen kann. Dazu müssen Sie auch die entsprechenden Gegenstände bei den Zollbehörden vorführen.
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14.10.2004, 12:01 #28Original von alexis
geil!
und was st wenn sie mal nach köln muß?
mache die da alarm?
Erst denken, dann fragen
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14.10.2004, 12:03 #29
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14.10.2004, 12:13 #30Original von StefanS
letzte Frage hierzu:
Verjährt eigentlich dieser Einfuhrzoll nach 10 Jahren, oder gilt er ein Leben lang???
Gruß
Stefan
Steuerhinterziehung § 370 AO
Die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung
Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Rüdiger Spormann, Düsseldorf
Die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre; dies auch dann, wenn es sich um eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall handelt.
Anders allerdings bei einer gewerbsmässigen Steuerhinterziehung ( § 370 a AO ), die als Verbrechen - nicht mehr nur als Vergehen - ausgestaltet ist, und bei der demzufolge die strafrechtliche Verjährung erst nach 10 Jahren eintritt.
Die in diesem Aufsatz behandelte in der Abgabenordnung und dem Strafgesetzbuch geregelte strafrechtliche Verjährung ist von der steuerrechtlichen Verjährung (also der Möglichkeit für die Finanzverwaltung, einen Steuerbescheid nachträglich zu ändern) zu unterscheiden; letztere kann wesentlich länger sein.
Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung sind Beginn, Unterbrechung und Hemmung der Verjährung bedeutsam.
Beginn der Verjährung
Der Lauf der fünfjährigen strafrechtlichen Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Steuerhinterziehung (§ 369 Abs. 2 Abgabenordnung in Verbindung mit § 78 a des Strafgesetzbuchs); die genannten Gesetze werden im folgenden als "AO" bzw. "StGB" zitiert.
Die Hinterziehung von Veranlagungssteuern (z.B. Einkommensteuer) ist nach allgemeiner Auffassung mit der Bekanntgabe des ersten - wegen der Falschangabe unrichtigen - Steuerbescheides beeendet.
Wenn also für das Jahr 1993 eine unrichtige Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und die Veranlagung durch das Finanzamt im April 1994 erfolgte, wäre die Steuerhinterziehung ab Mai 1999 strafrechtlich verjährt.
Soweit zur Steuerhinterziehung durch aktives Tun, also Begehen (Abgabe einer unrichtigen Erklärung).
Wer hingegen steuerbare Einnahmen oder etwa Mehrwertsteuerbeträge vereinnahmt, ohne jemals irgendeine Steuererklärung abzugeben, verwirklicht eine Steuerhinterziehung nicht durch aktives Tun (Begehen), sondern durch Unterlassen.
Nach der insoweit festen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs soll für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung in solchen Fällen darauf abgestellt werden, wann durch dieses Verhalten die Vollendung der Steuerhinterziehung eingetreten ist.
Hierzu sind folgende Grundsätze entwickelt worden:
- Bei Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen wird auf die gesetzliche Abgabefrist abgestellt, d.h. hinsichtlich der Jahreserklärung auf den 31.05. des Folgejahres bzw. hinsichtlich der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auf den 10. des Folgemonats abgestellt.
- Bei der Einkommensteuererklärung durch Unterlassen wird auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem in dem zuständigen Finanzamt für diese Art Steuerpflichtiger die Veranlagung für das betreffende Jahr "im großen und ganzen" abgeschlossen war. Dies kann regional je nach den Gegebenheiten sehr unterschiedlich sein und dazu führen, daß die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist für Einkommensteuer 1993 etwa erst im Jahre 1996 zu laufen beginnt.
Unterbrechung der Verjährung
Durch bestimmte strafprozessuale Handlungen kann der Lauf der Verjährung einmal oder auch wiederholt mit der Folge unterbrochen werden, daß die Verjährung von neuem zu laufen beginnt. Die an sich fünfjährige Verjährung kann dadurch bis zu einem Zeitraum von maximal 10 Jahren verlängert werden (§ 78 c Abs. 3 StGB).
Wichtig und praxisrelevant ist, daß die Verjährung auch dadurch unterbrochen wird, daß dem Beschuldigten die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder auch nur eines Bußgeldver- fahrens bekannt gegeben wird (§ 376 AO).
Die Verjährungsfrist beginnt in einem solchen Fall neu zu laufen, und zwar bis zur angege- benen Höchstgrenze von 10 Jahren.
Weitere Unterbrechungen der Verjährung sind in § 78 c StGB geregelt. Die Verjährung wird danach zudem unterbrochen etwa durch jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder allein nur deren Anordnung, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanord- nung, den Erlaß eines Haftbefehls, die Anklageerhebung und anderes mehr.
Hemmung der Verjährung
Im Gegensatz zur Unterbrechung der Verjährung, die den Lauf der Verjährungsfrist jeweils von neuem in Gang setzt, spricht man von einer Hemmung der Verjährung, wenn der Lauf der Verjährung vorübergehend angehalten wird, ohne danach von neuem zu beginnen.
Juristisch spricht man insofern auch vom Ruhen der Verjährung, gesetzlich geregelt in der Vorschrift des § 78 b StGB.
In Steuerstrafsachen ist die Verjährung strafrechtlich gehemmt, wenn die Steuerstrafsache gemäß § 396 Abs. 1 AO bis zum Abschluß des Besteuerungsverfahrens - also der Steuerveranlagung - ausgesetzt wird ( § 396 Abs. 3 AO).
Problematische Fallgestaltungen
Schon die vorangestellten Grundzüge der steuerstrafrechtlichen Verjährungsproblematik lassen erkennen, daß es im Einzelfall durchaus problematisch sein kann, die Frage der strafrechtlichen Verjährung sicher zu beurteilen.
Man denke an die dargelegte Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (s.o.).
Daß es im Wirtschaftsleben besondere Fallgestaltungen gibt, die eine besondere Verjährungs- problematik aufwerfen, wird niemanden wundern. Man denke etwa an Personengesellschaften in Rechtsform der GbR, bei denen sich im Falle unrichtiger Veranlagung auf Grundlage eines zu niedrigen Feststellungsbescheides der Beginn der Verjährung nicht nach dem Datum des Feststellungsbescheides, sondern nach dem Zeitpunkt der unrichtigen steuerlichen Veranlagung der Mitgesellschafter bestimmen kann; dies kann unter Umständen eine Verschiebung des Verjährungsbeginns um Jahre bedeuten. - Dies kann insbesondere für die Initiatoren der "Abschreibungsgesellschaft" erhebliche Folgen haben, etwa wenn sie sich wegen mittelbarer Steuerhinterziehung starfbar gemacht haben, die fünfjährige Verjährungs- zeit aber erst sehr spät in Gang gesetzt wurde.
Andererseits lohnt es sich natürlich aus Sicht des Verteidigers, die Frage der Verjährung eingehend zu prüfen und unter Umständen zum zentralen Thema der Verteidigung in einer Steuerstrafsache zu machen.
Hier ergeben sich strategische Chancen, die es im Sinne des Mandanten zu nutzen gilt.
http://www.freispruch.de/verjaehr.htm
Erst googeln, dann fragen
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14.10.2004, 13:55 #31StefanSGast
Ingo,
eine Kurzversion hätte mir auch gereicht..oder denkst Du ich lese den ganzen Müll durch
....hehehheh
Gruß
Stefan
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14.10.2004, 14:29 #32ehemaliges mitgliedGast
Ingo
Ingo, Du hast gegoogleelt, war ich zu faul das zu tun, danke für Deine Ausführungen, haben mir geholfen mein Grundwissen gerade im Bereich der Zahlen aufzufrischen
hatte auch zwischendurch schon mal von scheiss Diskusionen oder so geschrieben
habe spätestens jetzt gelernt mich zukünftig nicht mehr an Diskussionen zum Thema Zoll zu beteiligen, es ist spätestens durch Deine Ausführungen alles gesagt.......................
kauft die Dinger wo ihr wollt nur lasst uns damit in Ruhe
ihr könnt es drehen und wenden wie ihr wollt es ist und bleibt was es ist, egal wer wie wo und welches Land
aber einen habe ich noch allgemeingültig:
wenn alle nur noch im Ausland kaufen werden wir in Deutschland irgendwann keine Konzis mehr haben..............................
und spätestens wenn der eigene Arbeitsplatz ins Ausland verlagert wird fällt euch vielleicht der Spruch wieder ein, hoffe die späte Einsicht tut dann auch richtig weh
Gruß Harald
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14.10.2004, 14:30 #33Original von Controller
aber einen habe ich noch allgemeingültig:
wenn alle nur noch im Ausland kaufen werden wir in Deutschland irgendwann keine Konzis mehr haben..............................
und spätestens wenn der eigene Arbeitsplatz ins Ausland verlagert wird fällt euch vielleicht der Spruch wieder ein, hoffe die späte Einsicht tut dann auch richtig weh
Gruß HaraldGruß Percy
"Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."
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15.10.2004, 10:07 #34
- Registriert seit
- 20.03.2004
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- 4.421
Original von Ingo.L
Original von alexis
geil!
und was st wenn sie mal nach köln muß?
mache die da alarm?
Erst denken, dann fragen
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15.10.2004, 10:18 #35Original von StefanS
Ingo,
eine Kurzversion hätte mir auch gereicht..oder denkst Du ich lese den ganzen Müll durch
....hehehheh
Gruß
Stefan
Ja watt denn nuh ??? Erst willst Du alles wissen und dann beschwerst Du Dich, wenn Du 'ne Antwort bekommst.
Um die Diskussion zu beenden:
Es gibt keine Probleme mir Uhren aus den Ausland. Interessiert keine Sau wo die Uhren her sind und ob sie verzollt sind oder nicht. Billiger ist es allerdings geklaute Uhren zu kaufen. Sind noch billiger und trotzdem echt. Interessiert auch keinen. Kräht kein Hahn nach. Und wer kein Geld für beides hat, kann ja mit der 45er ein Konto eröffnen gehen. Interessiert auch keinen.
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15.10.2004, 10:45 #36
- Registriert seit
- 05.06.2004
- Beiträge
- 1.126
ingo Danke,
Um die Diskussion zu beenden:
Es gibt keine Probleme mir Uhren aus den Ausland. Interessiert keine Sau wo die Uhren her sind und ob sie verzollt sind oder nicht.
Also im SC gibt es noch eine 16610 aus IRAN!!
Gruss RobGruss Rob
www.r-l-x.eu
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19.10.2004, 12:39 #37
- Registriert seit
- 18.04.2004
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- 4.405
Gruß sloth
6694 16234 17000 17013 114270 9130/0 9140/0 79090 94500 Seamaster
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