Nur mal so:



Preisirrtum durch Datenübertragung; BGH; Urt. v. 26.01.2005; ger. Az.: - VIII ZR 79/04 -

Dieses Urteil darf nicht missverstanden werden. Nicht jeder falsche Preis berechtigt zur Anfechtung eines Vertrages.

Die Juristen unterscheiden bei der Angabe eines falschen Preises zwei mögliche Irrtümer: Einmal den echten Preisirrtum, bei dem der Verkäufer den richtigen Preis gekannt aber versehentlich falsch ausgezeichnet hat (Preisschild). Zum anderen gibt es den Irrtum über den berechneten Preis als solches, den sog. Kalkulationsirrtum. Letzterer ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und der Händler muss eine falsch kalkulierte Ware in aller Regel zu dem genannten Preis verkaufen. Hat der Verkäufer die Ware lediglich falsch bezeichnet, kann er das Geschäft wegen Irttums anfechten.
Die Frage ist, welche Art von Irrtum vorliegt, wenn der falsche Preis durch eine fehlerhafte Datenübermittlung beim Upload auf den Online-Shop zustandegekommen ist. Hier sagt der BGH, es liegt ein dem Preisirrtum vergleichbarer Fall vor, so dass dem Händler ein Anfechtungsgrund zusteht.

Quelle: http://www.flick-sass.de/urteile_comm.html



Urteile der Woche / Geschäftliches
Falsche Etikettierung kein Wettbewerbsverstoß
(Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 U 1113/05)

In der Beilage seiner Tageszeitung hatte Albert Altengreiser den idealen Computerbildschirm für sich gefunden: Sensationelle 149 Euro sollte der Flatscreen kosten. Im besagten Fachmarkt aber fand er das Modell nur für 179 Euro, also 30 Euro mehr. Gerade wollte Albert an der Kasse ein Fass aufmachen, da wurde ihm versichert, dass selbstverständlich der Prospektpreis gelte. Die Ware sei nur falsch ausgezeichnet. Für Albert war die Sache damit erledigt. Nicht aber für einen Konkurrenten - er verklagte den Fachmarkt wegen Wettbewerbsverzerrung. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach das Urteil:

Der Kunde wird nicht getäuscht, wenn eine Ware in Prospekt und Regal mit unterschiedlichen Preisen ausgezeichnet ist. Der Preis am Gerät ist rechtlich nur ein unverbindliches Angebot - der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zu Stande, also ist allein maßgebend, welcher Preis dort verlangt wird.
Eine Wettbewerbsverzerrung konnten die Richter daher nicht erkennen.

Quelle: http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/2858007.html