Die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Abgabenschuld mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 221 Abs. 3 ZK).
Ist die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden (z.B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zehn Jahre (Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wurde lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 378 AO begangen, bleibt es bei der dreijährigen Frist.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Abgabenanspruch verjährt.
Die Verjährung tritt nicht immer auf den Tag genau nach drei oder zehn Jahren ein. Sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Rechtsbehelf nach Artikel 243 ZK eingelegt wurde, verlängert sich die dreijährige Frist um die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens. Die Berechnung der zehnjährigen Frist richtet sich nach den nationalen Vorschriften (§§ 169-171 AO). Auch hier kann sich der Eintritt der Verjährung damit aus einem der in § 170 AO oder § 171 AO genannten Gründe über die zehn Jahre hinaus nach hinten verschieben.
Ob im Einzelfall die Nacherhebung von Abgaben wegen des Eintritts der Verjährung unzulässig ist, muss deshalb immer konkret geprüft werden. Generell lässt sich nur sagen, dass der frühestmögliche Verjährungstermin der auf den dritten Jahrestag der Entstehung der Abgabenschuld folgende Tag ist (also beispielsweise der 19.10.2001 bei einer Entstehung der Abgabenschuld am 18.10.1998).
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