Original von cutrofiano
Einige redliche mit gesundem Moralverständnis treffen hier auf eine erschreckende Zahl an moralisch kurrumpierten Schlaumeiern ("selber schuld", "clever", "jeden Tag steht ein Dummer auf" etc.).

Also mal etwas Juristerei:

Werbe ich mit einem angeblichen früheren Preis und verkaufe als Supersonderangebot aber dennoch zu einem Preis, den das Produkt wert ist, dann ist das kein Betrug, da als Schaden i.S.d. § 263 StGB die Diffenerenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert gilt, nicht aber die enttäuschte Erwartung, ein gutes Angebot gemacht zu haben. Das hat jedenfalls der BGH vor 100 Jahren zu den vermeintlichen Teppichhändlerausverkäufen festgestellt. Solange das Produkt den verlangten Preis wert ist.

Das ist hier erkennbar nicht der Fall:
Hier wird ein Wert vorgetäuscht (da der Verkäufer ein Profi ist, unterstelle ich als Arbeitshypothese mal, dass das vorsätzlich geschieht), der mit der Realität nichts zu tun hat.
Dieser Täuschung erlegen, erwirbt der ebay-Käufer per Zuschlag das Produkt zu einem Preis, den es nicht wert ist.
Die Differenz zwischen Wert und erzieltem Preis beschreibt beim Käufer den Schaden, beim Verkäufer gleichzeitig den Beutegewinn (sogenannte Stoffgleichheit).
Das ist per Definition Betrug.
Allen, die das hier rechtfertigen, sei gesagt: Das Strafrecht schützt zu Recht auch und gerade die dummen.
Jemand, der der Meinung ist, das Ausnehmen von "Dummen" sei legitim, den halte ich für charakterlich auf einer bedauerlich niedrigen Stufe stehend.
Und dann damit zu kommen, man müsse den Verkäufer schonen, ihn quasi schützen, dürfe ihn nicht einfach B***** (offenbar wird das Wort hier automatisch in "unredlich" umeditiert) nennen etc., setzt dem Fass dann nun wirklich die Brille auf.
Leute, Leute...
Diese Feststellungen stehen unter der Prämisse, dass sich der tatsächliche Listenpreis an dem Quelle-Angebot zutreffend feststellen lässt.

Grüße,
Cutrofiano

Vollkommen richtig !

Gruß