Die mitgeteilte Tatsache darf "nicht erweislich wahr" sein. Der Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn sich die rufgefährdende Tatsache in ihrem Kerngehalt als zutreffend herausstellt (siehe BGHSt 18, 182).

Bei Äußerungen im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung gilt - im Hinblick auf Art. 5 GG - ein großzügigerer Maßstab, d.h. hier sind scharfe und drastische Formulierungen erlaubt, nicht jedoch unverhältnismäßige Schmähungen.

Boris