Original von kabubasa
Original von Black RS
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Wenn es eine Schenkung war, fällt keine Versteuerung des Veräußerungsgewinnes an.
Voraussetzung ist, dass das Objekt schuldenfrei war und keine Hypotheken übernommen wurden.
Warum 3x ?
Weil das m.E. so nicht ganz stimmt!

Die 10 Jahresfrist muss in der Summe trotzdem gegeben sein. Für Veräußerungen ab 1999 wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung des Rechtsvorgängers für die Fristberechnung zugerechnet.
Laut damaliger Aussage unseres Steuerberaters und des Finanzamtes werden bei einer Veräußerung eines geschenkten Objektes, vorausgesetzt es werden keine Hypotheken übernommen, keine "Spekulationssteuern" fällig - auch nicht innerhalb der 10-jährigen Frist.
Werden Hypotheken übernommen, gelten diese als "Kaufpreis". Dem Schenkenden wird ja eine "Last" abgenommen. Dann fallen Steuern an - ist jetzt ca. vier Jahre her.

War bei uns definitiv so!
Entweder war der Sachverhalt anders oder die Kollegen haben sich geirrt. Vgl. u.a. Grüne Reihe Band 3 21. Aufl. S. 912-914. Auf S. 914 ist genau dieses Beispiel...

Da steht:"Der Weiterverkauf der entgeltlich erworbenen Hälfte als auch der unentgeltlich erworbenen Hälfte fällt unter § 23 EStG"

Schmidt 24. Aufl. sagt dies auch vgl. zu § 23 EStG Rz. 43

... anyway

Ahoi!