Entweder war der Sachverhalt anders oder die Kollegen haben sich geirrt. Vgl. u.a. Grüne Reihe Band 3 21. Aufl. S. 912-914. Auf S. 914 ist genau dieses Beispiel...Original von kabubasa
Laut damaliger Aussage unseres Steuerberaters und des Finanzamtes werden bei einer Veräußerung eines geschenkten Objektes, vorausgesetzt es werden keine Hypotheken übernommen, keine "Spekulationssteuern" fällig - auch nicht innerhalb der 10-jährigen Frist.Original von Black RS
Weil das m.E. so nicht ganz stimmt!Original von kabubasa
Warum 3xOriginal von Black RS
Original von kabubasa
Wenn es eine Schenkung war, fällt keine Versteuerung des Veräußerungsgewinnes an.
Voraussetzung ist, dass das Objekt schuldenfrei war und keine Hypotheken übernommen wurden.![]()
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Die 10 Jahresfrist muss in der Summe trotzdem gegeben sein. Für Veräußerungen ab 1999 wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung des Rechtsvorgängers für die Fristberechnung zugerechnet.
Werden Hypotheken übernommen, gelten diese als "Kaufpreis". Dem Schenkenden wird ja eine "Last" abgenommen. Dann fallen Steuern an - ist jetzt ca. vier Jahre her.
War bei uns definitiv so!
Da steht:"Der Weiterverkauf der entgeltlich erworbenen Hälfte als auch der unentgeltlich erworbenen Hälfte fällt unter § 23 EStG"
Schmidt 24. Aufl. sagt dies auch vgl. zu § 23 EStG Rz. 43
... anyway
Ahoi!
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09.01.2007, 18:59 #9Gesperrter User
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RE: Immobilienverkauf - Privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG?
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Von atolc im Forum Off TopicAntworten: 46Letzter Beitrag: 09.10.2010, 19:52




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