Ein nicht unternehmerisch handelnder Privatverkäufer kann vorgeben, die Ware unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen. Zu beachten ist hierbei aber, dass ein solcher Gewährleistungsausschluss nur wirksam ist, wenn der Verkäufer bei der Produktbeschreibung richtige Angaben macht!
Und so würde ich es auch formulieren, es sei denn, das Produkt liegt noch im Gültigkeitsfeld einer Herstellergarantie.

Etwa so: "Die Ware wird privat, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, gemäß der vorliegenden Produktbeschreibung verkauft!"
.
Aber das kommt wirklich auf den Einzefall an und kann ggfls. auch anders formuliert werden..!