Nicht ganz Herr Anwaltnotar
Verzinst werden die Ansprüche in beide Richtungen nach 15 Monaten nach Ablauf des zu veranlagenden Jahres (§ 233 a AO). Das alles durchaus mit fristgerechter Abgabe der Erklärungen und pünktlicher Bezahlung. Wer zu spät bezahlt, der bezahlt Säumniszuschläge (§ 240 AO).
Diese ganzen geänderten Zinsbescheide müssen aufgrund der geänderten Höhe des Zinses erfolgen (aber durchblicken tue ich da nicht, ein Kumpel wollte da mal was erklärt haben, war mir zu hoch )