Blöde Geschichte! Mein Beileid!

Die Rechte des Käufers bei Mängeln bestimmen sich nach neuem Schuldrecht nun nach § 437 BGB: z.B.: § 437 Nr. 1: Nacherfüllung gem. § 439 BGB = Der Käufer kann NACH SEINER WAHL die Beseitigung des Mangels oder LIEFERUNG EINER NEUEN SACHE (beachte aber bitte § 439 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB - hierbei geht es um Nutzungsersatz, welcher bei 10 Minuten tragen gegen Null tendieren dürfte) verlangen. Die weiteren Nummern des § 437 dürften hier nicht gewollt sein.
Zur Beweislast: Da Du als Verbracher beim Konzi gekauft hast finden die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) Anwendung. Unter anderem auch § 476 BGB, der zu Deinen Gunsten für 6 Monate die Beweislast kehrt und in dieser Zeit vermutet wird, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang bestand!

Nichts desto trotz: am besten erst freundlich reden, aber auf einer NEUEN Uhr bestehen (Seriennummern Argument darf nicht ziehen). Erst dann rüder werden.


Viel Glück!

Arno