Vielleicht nur eine kleine Anmerkung ... in diesem Zusammenhang wird immer und immer wieder die Preisauszeichnungspflicht als Argument herangezogen ... diese hat allerdings mit der Grundfragestellung unmittelbar weniger zu tun ...
Die Preisauszeichnungspflicht gehört in den Bereich des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrechts) - wird sie verletzt, kann man diesen Sachverhalt zur Anzeige bringen und es können sich vor allem folgende Konsequenzen für den Unternehmer ergeben: Verwaltungsstrafen, Entzug der Gewerbeberechtigung
Die Frage, zu welchem Preis ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, wenn ein Preis falsch angegeben wird, ist eine Frage des Privatrechts ... hier kommen die schon genannten Problemstellungen der invitatio ad offerendum sowie die Irrtumsregelungen zur Anwendung ... und hier kann man in jedem Einzelfall herrlich lange diskutieren ...
Einen nicht unwesentlichen Anknüpfungspunkt zwischen öffentlichem und Privatrecht gibt es aber hier doch: ein Mitbewerber kann den falsch Auszeichnenden wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch nehmen ...
PS: Diese Ausführungen gelten ob meiner Herkunft natürlich für Österreich ... wird aber in Deutschland wohl nicht viel anders sein![]()
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09.07.2006, 07:34 #16Harald
"All the world's a stage,
And all the men and women merely players."
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