Hallo Cotec

Tatsächlich ist mit Deinem Klick - wie bereits oben dargelegt - ein Vertrag über den Kauf des Steigerungsobjekts entstanden. Allerdings ist dieser Vertrag mit einem grundlegenden Willensmangel behaftet. Denn entgegen anderslautenden Aussagen ist die Echtheit der Uhr Bestandteil der Verkäufer, weil er angibt eine "Rolex" zu verkaufen und damit eine bestimmte und berechtigte Erwartung erweckt.
Sollte der Verkäufer also tatsächlich gegen Dich klagen, so könntest Du den Grundlagenirrtum einwenden. Dadurch ist der klagende Verkäufer verpflichtet, die Echtheit der Uhr zu beweisen, andernfalls der Vertrag dahinfällt und damit auch Deine Pflicht zur Preiszahlung.
Selbst wenn aber die Uhr echt sein sollte, kannst Du gelassen bleiben: Wie bereits gesagt wurde handelt es sich um einen länderübergreifenden Sachverhalt. Entsprechend erhöht sich das Prozessrisiko. Der Kläger wird die - zumal, wenn er eine Fälschung anbietet - nicht auf sich nehmen wollen.

Also: Schreibe dem Kerl ein Mail, weise ihn darauf hin, dass Du begründete Zweifel an der Echtheit des Stücks hast und erst kaufbereit bist, wenn er diese Zweifel aus dem Weg geräumt hast. Gib zu erkennen, dass Du andernfalls die Sache als erledigt betrachtest und Dich nicht weiter verpflichtet fühlst.

Alles Gute, Valentin