Verzug setzt Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung voraus. Die vertragliche Regelung bedeutet wohl nur, dass die Leistung sofort fällig ist. Für den Eintritt des Verzuges ist dann grundsätzlich noch eine Mahnung notwendig. Diese ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine bestimmte Frist vereinbart wurde oder 30 Tage nach Zustellung einer Rechung vergangen sind. Bei Verbrauchern ist ein entsprechender Hinweis in der Rechnung notwendig.
Im Zweifel geh zum Anwalt.
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31.03.2006, 14:32 #1
Frage an unsere Juristen "Zahlungsverzug"
Ich habe mal eine Frage an unsere Juristen, wann gerät man in Zahlungsverzug, wnn im Vertrag steht:Zahlung ist fällig nach Beurkundung dieses Vertrages.
Dank im Vorraus.Gruß
Robert
Entweder man lebt, oder man ist konsequent!
Erich Kästner
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31.03.2006, 23:14 #2
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- Beiträge
- 221
Viele Grüße
mikemaster
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01.04.2006, 00:05 #3
Danke, aber wir sind nicht nur beim Anwalt, sondern verklagt
Gruß
Robert
Entweder man lebt, oder man ist konsequent!
Erich Kästner
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01.04.2006, 08:13 #4gerry_bsGast
RE: Frage an unsere Juristen "Zahlungsverzug"
Original von Robson
Ich habe mal eine Frage an unsere Juristen, wann gerät man in Zahlungsverzug, wnn im Vertrag steht:Zahlung ist fällig nach Beurkundung dieses Vertrages.
Dank im Vorraus.
"nach Beurkundung dieses Vertrages" kann aber ganz schön lang sein!
Um was für eine Art von Vertrag geht es denn - Hauskauf, Grundstückskauf, etc.?
Normalerweise wird in einem notariellen Vertrag ein Zahlungsziel hineingeschrieben.
Entweder mit genauer Angabe des Datums oder einem eintreffenden Ereignis wie z. B. "Auflassungsvormerkung im Grundbuch" bei Immobilienkäufen. Eine schwammige Angabe, wie bei Dir, ist in Immobilienkaufverträgen unzulässig.
Deshalb wäre die Angabe der Vertragsart nicht schlecht.
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