hab mal nachgelesen und kann meine frage jetzt selbst beantworten
Geht man von einer Ltd. aus, die ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig ist und befindet sich deren Sitz der Geschäftsleitung demnach in Deutschland, ist sie unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Sofern die Ltd. im Inland Betriebe unterhält, ist sie zudem gewerbesteuerpflichtig.
Folglich ergibt sich kein Unterschied zur Besteuerung der Gewinne einer Ltd. und einer GmbH. Ein Unternehmer, der in Deutschland in der Rechtsform einer Ltd. tätig wird, kann somit nicht von etwaigen günstigeren Steuersätzen in Großbritannien profitieren.
Allerdings ist wegen des Satzungssitzes in Großbritannien trotzdem dort eine Steuererklärung zu erstellen und abzugeben, auch wenn diese ein neutrales Ergebnis ausweist. In der Praxis kann dem evtl. durch ein formloses Schreiben mit den entsprechenden Informationen an die englische Steuerbehörde genügt werden.
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	09.03.2006, 12:03 #11Milgauss  
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 Michi
 
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