Hallo Reckel!

Erstmal unabhängig davon, ob Deine Uhr echt oder gefälscht ist:

Für die Grenzbeschlagnahme von gefälschter Ware gilt die Verordnung (EG) 1383/2003, in der in Art. 3 Abs. 2 geregelt ist, daß sie nicht anzuwenden ist für Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden innerhalb der Wertgrenzen, für die eine Zollbefreiung möglich ist.

Die Grenzen findest Du hier. Da scheinst Du durchzufallen, außer Du kannst einen Kaufbeleg mit geringerem Wert als 175,-- Euro vorweisen.

Ich werde mich heute mittag mal weiter informieren und meinen Beitrag dann ergänzen.