Ich kann die erstgestellte Frage nur aus Schweizer Sicht beantworten. Bei uns wäre die Handlung des 55-Jährigen unter dem Titel "Putativnotwehr" (er meinte aus seiner Sicht, dass ein Notwehrfall oder ähnliches vorliege) zu qualifizieren. Es wird somit geprüft, ob er zu Recht unter den damaligen Umständen von einer Notwehrsituation ausgehen durfte. Dies wird wohl kaum gelingen, weshalb mit einer Anklage wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung zu rechnen wäre. Das Strafmass bestimmt sich auch bei uns nach dem individuellen Verschulden.
Vorsicht zur Rechtslage in den USA: Jeder einzelne Gliedstaat hat unterschiedliche Regelungen!
Zu denjenigen hier im Forum, welche bei möglichem Einbruch sich sofort verteidigen wollen, kann ich nur folgendes sagen: Erst fragen / warnen, dann erst.... Denn wenn ihr euch irrt, wird euch dies beim Verschulden voll angerechnet werden. Ich traf vor einigen Wochen in meinem Hobbyraum selber auf zwei Handwerker, welche angesichts des Geräts in meiner Hand den seit rund einem halben Jahr vermissten Generalschlüssel zur Liegenschaft (Mehrfamilienhaus), welchen sie vom Bauunternehmer zwecks Reparaturarbeiten (und mit echtem Auftrag) ohne böse Absichten erhalten hatten, ohne weiteres fallen liessen....
Gruss
CQM
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Thema: Notwehr??
Baum-Darstellung
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28.12.2005, 07:41 #13Oyster
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Erst fragen, dann....




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