Die DSGVO definiert personenbezogene Daten nicht nur als gespeicherte Name–Adresse-Datensätze. Laut Art. 4 DSGVO ist doch bereits jede „Zuordnung zu einer identifizierbaren Person“ personenbezogen.
.. und wenn ich richtig liege dann, passiert beim digitalen Pass passiert genau das:
Der digitale Pass ist nicht nur eine Seriennummer – er ist einem Nutzerkonto zugeordnet, also einer Person.
Damit ist der Pass mit einer Personenidentität verknüpft, nicht nur mit einem Objekt.
Wenn der digitale Pass nach Eigentumswechsel weiter der falschen Person zugeordnet bleibt, ist diese Zuordnung falsch und genau das fällt unter Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO (Datenrichtigkeit).
Deshalb ist das kein rein zivilrechtliches Problem, sondern ein Datenschutzproblem.
Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen Erstkauf oder Zweitkauf – sie unterscheidet nur zwischen richtiger und falscher Datenverarbeitung.
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Baum-Darstellung
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18.10.2025, 12:43 #10Glaube nicht alles, was Du denkst!
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