Zitat Zitat von Aquinas Beitrag anzeigen
Das müsste man sich genauer im Detail anschauen. Wenn als personenbezogenes Datum erfasst ist, wer der Käufer war, dann ist das ja auch immer noch richtig. Denn die Identität des Erstkäufers hat sich nicht geändert. Die personenbezogenen Daten des Zweikäufers sind ja nicht verarbeitet, nur die Nummer der Uhr. Und das ist me kein personenbezogenes Datum unter der DSGVO was man korrigieren könnte.
Wenn als eine Art elektronisches Wertpapier (untechnisch bitte!) JLC da eine Funktion analog der Registerstelle bei einem SSD oder einer nicht börsennotierten Schuldverschreibung hat, oder wenn übertragbare Rechte an die Registrierung geknüpft sind, sähe das anders aus. Das ist dann aber me keine Frage der DSGVO, sondern ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis des ersten Käufers mit dem Verkäufer (JLC). Ggf auch 327nochwas. Müsste man sich mal die AGB anschauen.



Die DSGVO definiert personenbezogene Daten nicht nur als gespeicherte Name–Adresse-Datensätze. Laut Art. 4 DSGVO ist doch bereits jede „Zuordnung zu einer identifizierbaren Person“ personenbezogen.

.. und wenn ich richtig liege dann, passiert beim digitalen Pass passiert genau das:

Der digitale Pass ist nicht nur eine Seriennummer – er ist einem Nutzerkonto zugeordnet, also einer Person.

Damit ist der Pass mit einer Personenidentität verknüpft, nicht nur mit einem Objekt.

Wenn der digitale Pass nach Eigentumswechsel weiter der falschen Person zugeordnet bleibt, ist diese Zuordnung falsch und genau das fällt unter Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO (Datenrichtigkeit).

Deshalb ist das kein rein zivilrechtliches Problem, sondern ein Datenschutzproblem.

Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen Erstkauf oder Zweitkauf – sie unterscheidet nur zwischen richtiger und falscher Datenverarbeitung.