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  1. #1
    Double-Red Avatar von obiwankenobi
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    JLC Digital Pass – rechtlich mit ??? Eigentums- und Datenschutzfragen ungeklärt

    Hallo zusammen,

    wo diskutiert man über so etwas, wenn nicht hier?

    Ich möchte ein Thema zur Diskussion stellen, das mich inzwischen fachlich wie rechtlich beschäftigt: den digitalen Pass von Jaeger-LeCoultre (JLC), der als digitaler Eigentums- und Servicepass eingeführt wurde.

    Ich habe dazu direkt bei JLC nachgefragt, da dieses System bei genauer Betrachtung grundlegende Fragen zu Eigentum, Übertragbarkeit, Datengenauigkeit und Datenschutz aufwirft. Eine Rückmeldung habe ich zwar erhalten, jedoch ohne nachvollziehbare Erklärung der Systemlogik. Daher wende ich mich mit der Hoffnung auf fundierte Einschätzungen an euch.

    Worum geht es konkret?

    Der digitale Pass von JLC (konzernweit bei Richemont im Einsatz) ist an den Erstbesitzer der Uhr gebunden. Laut offizieller Aussage von JLC kann der Pass nicht durch den Hersteller übertragen werden – auch nicht bei einem rechtmäßigen Weiterverkauf. Ein Transfer ist ausschließlich möglich, wenn der Vorbesitzer aktiv zustimmt.

    Tut er das nicht oder ist nicht mehr erreichbar, bleibt der Zweitkäufer dauerhaft ohne Zugriff auf den digitalen Pass.

    Interessant ist jedoch, dass in einzelnen Fällen dennoch neue QR-Codes und digitale Pässe ausgestellt wurden – entgegen der offiziellen Aussage. Das macht das System inkonsequent und schwer nachvollziehbar und wirft Fragen zur Transparenz und Fairness auf.

    Ungelöste Kernprobleme

    1. Eigentum & Übertragbarkeit

    Verliert ein Käufer faktisch Funktionen, obwohl er rechtlicher Eigentümer der Uhr ist?

    Warum koppelt JLC eine Produktfunktion an die Mitwirkung einer Drittperson (Vorbesitzer)?

    Wie rechtfertigt JLC diese Einschränkung des Eigentumsrechts?

    Wenn der Hersteller „nicht eingreift“ – wer schützt Zweitkäufer vor Daten- und Funktionsverlust?

    2. Datengenauigkeit & DSGVO

    Wenn der digitale Pass weiterhin dem Vorbesitzer zugeordnet bleibt – wie erfüllt JLC Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO (Richtigkeit der Datenverarbeitung)?

    Wer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Abs. 7 DSGVO, wenn Daten dauerhaft falsch zugeordnet bleiben?

    Wie setzt JLC Berichtigung oder Löschung (Art. 16/17 DSGVO) um, wenn Daten auf der Blockchain liegen und nicht veränderbar sein sollen?

    3. Technische Glaubwürdigkeit

    JLC sagt: „Transfer wäre technisch möglich, wird aber nicht durchgeführt.“
    → Bedeutet das: Richemont hat Zugriff, blockiert aber die Funktion organisatorisch?

    Warum gibt es keine verifizierte, fälschungssichere Eigentumskette, wenn bereits Blockchain im Einsatz ist?

    Warum nutzt man überhaupt Blockchain, wenn keine technische Transparenz und Benutzerkontrolle geschaffen wird?

    4. Vergleich zur physischen Garantiekarte

    Funktion Physische Garantiekarte Digitaler Pass
    Übertragbar Ja X Nur mit Zustimmung des Vorbesitzers
    Nutzbar für Eigentümer Ja X Abhängig von Dritten
    Herstellerabhängigkeit gering sehr hoch
    Risiko für Käufer gering hoch


    Fragen an die Runde

    1. Darf ein Hersteller eine Produktfunktion so gestalten, dass Zweiterwerber faktisch eingeschränkt werden?
    2. Wie kann dieses System DSGVO-konform sein, wenn Daten dauerhaft falsch zugeordnet bleiben?
    3. Ist Blockchain hier technisch sinnvoll oder nur Marketing?
    4. Wie könnte so ein System fair und rechtskonform gestaltet werden?

    Ich freue mich über faktenbasierte Einschätzungen – gerne auch aus juristischer oder technischer Sicht.
    Bitte keine Grundsatzdiskussion über Blockchain – es geht mir konkret um den Fall JLC/Richemont „Digitaler Pass“ und dessen Auswirkungen auf Eigentum und Datenschutz.


    Viele Grüße
    Glaube nicht alles, was Du denkst!

  2. #2
    Daytona Avatar von GPX8888
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    Ich picke mir jetzt mal Datengenauigkeit und DSGVO raus.

    Ohne jetzt zu sehr in die Tiefe zu gehen: JLC speichert die Daten des Erstkäufers, das ist ja soweit ok. Verkauft der Erstbesitzer die Uhr und meldet das an JLC bzw. stimmt dem Transfer der Daten zu, wird der Zweitbesitzer bei JLC erfasst. Wenn ich das so richtig verstanden habe, sehe ich da kein Problem im Hinblick auf die Datengenauigkeit oder DSGVO. Nachdem es bei Uhren ja kein offizielles Dokument einer entsprechenden Stelle gibt (wie z.B. bei Fahrzeugen, aus denen die Eigentumsverhältnisse klar hervorgehen), ist es für JLC schwer, einen Eigentümerwechsel zweifelsfrei feststellen zu können.

    Ich mach beim Grauen oder privatem Verkäufer ein Bild der Uhr und der Seriennummer, schicke das an JLC und sage, ich bin der neue Eigentümer - und dann? Ich kann da schon verstehen, dass JLC hier auf einen klaren Nachweis besteht - und das ist das Einverständnis des bisherigen Eigentümers.

    Verantwortlicher, Recht auf Berichtigung oder Löschung, etc. wird aus meiner Sicht ausreichend erfüllt, immer unter dem Gesichtspunkt bzw. der Abhängigkeit der Zustimmung des bisherigen Eigentümers bzw. Vertragspartners. Würde JLC grundsätzlich jegliche Korrektur der Daten verweigern, wäre das etwas anderes. Aber so sehe ich da kein Problem bzw. keinen Verstoß gegen die DSGVO.
    Gruß,
    Michael


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  3. #3
    Double-Red Avatar von obiwankenobi
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    Danke dir.

    Bei der DSGVO ist doch die Datenrichtigkeit Pflicht und keine Option.

    Du schreibst, dass die DSGVO kein Problem sei, solange der Vorbesitzer zustimmt. Genau das ist ja der kritische Punkt:
    Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verlangt eben die richtige Daten.

    Wenn also der digitale Pass nach einem rechtmäßigen Eigentumswechsel weiterhin einer falschen Person zugeordnet bleibt, ist das objektiv ein Verstoß – unabhängig davon, ob der Vorbesitzer mitspielt oder nicht.

    „Nur mit Zustimmung des Vorbesitzers" ist rechtlich heikel

    Wie soll das in der Realität aussehen?

    Uhr legal gekauft

    Vorbesitzer überträgt Pass nicht – aus Desinteresse, Unfähigkeit oder böser Absicht
    Ergebnis: Der rechtmäßige neue Eigentümer wird dauerhaft blockiert.
    Das ist dann durchaus als digitale Eigentumsverweigerung zu sehen.

    Ich finde das wirklich schwierig, insbesondere, wenn Du als Käufer der Sache weder "zustimmten" noch "verweigern" kannst.
    Glaube nicht alles, was Du denkst!

  4. #4
    Daytona Avatar von GPX8888
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    Ich verstehe Deinen Punkt, aber welchen Nachweis kannst Du erbringen, dass sich die Uhr tatsächlich in Deinem Eigentum befindet?

    Bilder, irgendein Stück Papier mit Unterschriften (eine Unterschriftsprobe des Erstbesitzers liegt JLC vermutlich nicht vor), die Uhr an Deinem Handgelenk - alles jetzt nicht wirklich als Nachweis zu gebrauchen.

    Ich behaupte mal, wenn Du als Zweitbesitzer einen unstrittigen Nachweis erbringst, dass die Uhr tatsächlich Dir gehört, wird JLC das auch in ihren Systemen ändern. Aus deren Sicht ist halt die aktive Zustimmung des Erstkäufers ein zweifelsfreies Kriterium, die Änderung vorzunehmen - und alles andere ist fraglich oder nicht eindeutig. Finde ich jetzt nicht ganz so verkehrt.

    Weiterer Punkt, der mir gerade noch einfällt: Auf Grundlage der DSGVO möchtest Du erzwingen, dass JLC Deine Daten in ihren Systemen erfasst und einer bestimmten Uhr zuordnet - obwohl ihr keinen Vertrag/Zusammenarbeit/etc. habt. Auf welcher rechtlichen Grundlage möchtest Du dann erzwingen, dass Deine Daten erfasst werden? Die erfassten Daten des Erstbesitzers sind ja grundsätzlich nicht falsch. Deine Daten sind nicht vorhanden (und wenn vorhanden, dann sicherlich korrekt). Von Deiner Argumentation im Hinblick auf die DSGVO möchtest Du jetzt erzwingen, dass JLC die personenbezogenen Daten einer anderen Person ändert. Haut natürlich nicht hin, kann ja nur die betroffene Person veranlassen. Und wenn diese dann die Änderung veranlasst, sind wir wieder genau bei der Vorgehensweise von JLC, also der aktiven Zustimmung des Erstbesitzers.

    Mir kommt das Vorgehen und Verhalten von JLC nicht ganz verkehrt vor.
    Gruß,
    Michael


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  5. #5
    Double-Red Avatar von obiwankenobi
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    Ich stimme dir vollkommen zu, dass jeder Hersteller das Recht hat, vor Änderungen an sensiblen Daten einen Nachweis zu verlangen. Aber das ist kein kryptisches Problem.

    Das Argument „ohne den Vorbesitzer geht es nicht“ ist überhaupt kein Sachzwang, sondern eine reine Systementscheidung von JLC.

    Ich möchte nicht „erzwingen, dass meine Daten erfasst werden“. Wirklich nicht. Aber die DSGVO verlangt laut Art. 5 Abs. 1 lit. d doch eindeutig:

    Personenbezogene Daten müssen richtig sein und das wäre hier und in vermutlich 1000 anderen Fällen auch nicht der Fall.

    Bleibt der digitale Pass nach einem rechtmäßigen Eigentumswechsel weiter dem Vorbesitzer zugeordnet, handelt es sich ja objektiv um eine falsche Datenverarbeitung. Aber genau dafür existiert Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) doch, oder? – und dieses Recht hängt eben nicht von der Zustimmung eines Dritten ab.

    Besonders kritisch sehe ich aber meine eigene Erfahrung, denn in meiner eigenen Korrespondenz mit JLC hieß es mal, „man könne niemals eingreifen“.
    Gleichzeitig wäre es aber möglich gewesen (wenn nicht grau gekauft).

    Am Ende geht es hier nicht darum, Datenschutz „vorzuschieben“ oder Hersteller zu attackieren. Die eigentliche Frage für mich einfach, wie kann ein digitales Eigentumssystem glaubwürdig sein, wenn es den Eigentumswechsel nicht sauber abbildet?
    Geändert von obiwankenobi (18.10.2025 um 11:13 Uhr)
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  6. #6
    Daytona Avatar von GPX8888
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    Die personenbezogenen Daten sind doch richtig. Die erfassten personenbezogenen Daten des Erstbesitzers sind, sofern er nicht umgezogen ist, korrekt, somit sind die Vorgaben der DSGVO auch entsprechend erfüllt.

    Was Du meinst, ist die Zuordnung einer Uhr zu einer bestimmten Person. So lange man jetzt nicht die internen Prozesse der Datenverarbeitung bei JLC kennt, kann man auch nicht beurteilen, wie hier die DSGVO greift. Ordnet JLC einer Uhr „nur“ eine Nummer zu und die personenbezogenen Daten stehen in einer anderen Tabelle, greift die DSGVO hier nicht. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, d.h. Adresse, Geburtsdatum, Konfession, etc. einer bestimmten Person. Die Zuordnung zu einem (unbedeutenden) Gegenstand wird durch die DSGVO nicht abgedeckt.
    Gruß,
    Michael


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  7. #7
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    Es geht ja bei allem aber doch um die Daten einer Person und nicht der der Uhr. Deine Daten sind dort nicht hinterlegt, also kannst Du sie auch nicht berichtigen lassen, die Daten einer fremden Person (Erstkäufer) schonmal gar nicht. Das könnte, wie Michael ja schon schrieb, nur diese beantragen. Insofern kommst Du hier mit der DSGVO vermutlich auch nicht wirklich weiter.

    Ich würde mich an Deiner Stelle an den Verkäufer der Uhr wenden, dass er ggf. den Erstkäufer kontaktiert.
    Gruß Percy



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  8. #8
    Double-Red Avatar von obiwankenobi
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    Danke dir – Ich will ja keine fremden Daten ändern lassen, sondern verhindern, dass falsche Daten über den Eigentümer weitergeführt werden. Genau das regelt ja der Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO (Datenrichtigkeit) – unabhängig von Verträgen.

    Wenn ich rechtmäßiger Eigentümer bin, aber der digitale Pass weiter auf den Vorbesitzer läuft, sind die Daten schlichtweg falsch. Dass JLC die Korrektur davon abhängig macht, ob ein Vorbesitzer „mitspielt“, zeigt ja genau das Problem im wesentlichen.

    Mal provozierend gefragt: Kann ein digitales Eigentumssystem denn ernsthaft funktionieren, wenn ein früherer Besitzer darüber entscheidet, ob ein aktueller Eigentümer digitale Rechte bekommt – ja oder nein?

    Letzteres habe ich auch probiert - ohne Erfolg. Ich muss aber auch gestehen, dass ich keine Lust habe, dass eine Fremde Person, - die kein Eigentum mehr an der Sache hat, einsicht in diesen Pass hat.

    Ich finde das Thema schwer aber mir lässt das seit Tagen keine Ruhe - wohlwissend, dass ich diese Uhr wirklich "liebe" (Du weisst wie ich das meine ).
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  9. #9
    Administrator Avatar von PCS
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    Zitat Zitat von obiwankenobi Beitrag anzeigen
    Ich will ja keine fremden Daten ändern lassen, sondern verhindern, dass falsche Daten über den Eigentümer weitergeführt werden. Genau das regelt ja der Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO (Datenrichtigkeit) – unabhängig von Verträgen.
    Der Pass wird bei Erstkauf auf den Erstkäufer ausgestellt. Dessen Daten werden erfasst. Und diese personenbezogenen Daten kann nur er ändern lassen und nicht Du. Wie sollte das denn auch gehen?


    Zitat Zitat von obiwankenobi Beitrag anzeigen
    Mal provozierend gefragt: Kann ein digitales Eigentumssystem denn ernsthaft funktionieren, wenn ein früherer Besitzer darüber entscheidet, ob ein aktueller Eigentümer digitale Rechte bekommt – ja oder nein?
    Da liegt meines Erachtens dann aber ein Versäumnis desjenigen vor, der die Uhr dem Erstkäufer abgekauft hat. Denn derjenige hätte direkt auch auf Übertragung der digitalen Rechte bestehen müssen.
    Gruß Percy



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  10. #10
    Daytona Avatar von dj74
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    RÜCKVERFOLGBARKEIT
    Da unsere Zeitmesser für Generationen konzipiert sind, erleichtert der Digital Passport den Übergang von einem Besitzer zum nächsten, indem er wertvolle Informationen über Ihren geschätzten Zeitmesser aufbewahrt und nachverfolgt und sein Erbe sichert.


    Das Zitat stammt von der Seite https://www.jaeger-lecoultre.com/eu-...gital-passport

    P.S.
    Die Aussage widerspricht ja nicht der Regelung, dass der Erstbesitzer zustimmen muss.

    P.P.S.
    Ich persönlich halte von dieser Vorgehensweise wenig.
    Welches Digitale System wird denn Generationen überdauern?
    Versuch doch mal, Daten aus den 70ern oder 80ern heute irgendwo zu öffnen.
    Ich bezweifle auch, dass JLC irgendwelche Webdienste mehrere Jahrzehnte lang betreiben wird.
    Geändert von dj74 (18.10.2025 um 12:26 Uhr)
    Liebe Grüße, Jan
    Wann ist endlich wieder …


  11. #11
    Datejust
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    Das müsste man sich genauer im Detail anschauen. Wenn als personenbezogenes Datum erfasst ist, wer der Käufer war, dann ist das ja auch immer noch richtig. Denn die Identität des Erstkäufers hat sich nicht geändert. Die personenbezogenen Daten des Zweikäufers sind ja nicht verarbeitet, nur die Nummer der Uhr. Und das ist me kein personenbezogenes Datum unter der DSGVO was man korrigieren könnte.
    Wenn als eine Art elektronisches Wertpapier (untechnisch bitte!) JLC da eine Funktion analog der Registerstelle bei einem SSD oder einer nicht börsennotierten Schuldverschreibung hat, oder wenn übertragbare Rechte an die Registrierung geknüpft sind, sähe das anders aus. Das ist dann aber me keine Frage der DSGVO, sondern ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis des ersten Käufers mit dem Verkäufer (JLC). Ggf auch 327nochwas. Müsste man sich mal die AGB anschauen.

  12. #12
    Double-Red Avatar von obiwankenobi
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    Personenbezogene Daten und digitale Eigentumsrechte sollte getrennt sein.

    „Der Pass wird beim Erstkauf auf den Erstkäufer ausgestellt – nur er darf Daten ändern.“

    Darum geht es mir nicht Percy.
    Ich will keine fremden Daten ändern, sondern die falsche Zuordnung eines Eigentumsstatus korrigieren.
    Wenn der Pass nach einem rechtmäßigen Kauf weiter dem Vorbesitzer zugeordnet bleibt, sind die Daten objektiv falsch (Art. 5 DSGVO – Datenrichtigkeit).
    Die Berichtigung falscher Daten ist kein exklusives Recht des Erstkäufers/Verkäufers, sondern die Pflicht des Datenverantwortlichen. In diesem Fall ja JLC.

    Dass JLC daraus ein Abhängigkeitsverhältnis vom Vorbesitzer macht, ist doch das eigentliche Problem.

    „Der Käufer hätte halt beim Kauf auf die Übertragung bestehen müssen.“
    Eigentum darf nicht von der Kooperationsbereitschaft vergangener Besitzer abhängen – das macht den digitalen Pass unzuverlässig und manipulationsanfällig.

    Die sachliche Frage bleibt für mich weiter bestehen.
    Oder hätte jeder andere Gebrauchtuhrenkunde ohne im Besitz des digitalen Passes zu sein, Spaß daran, dass seine Reparaturdaten/Wartungen etc. vom Erstbesitzer - oder wem auch immer, einsehbar sind - nur nicht von ihm selbst?
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  13. #13
    Double-Red Avatar von obiwankenobi
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    Zitat Zitat von Aquinas Beitrag anzeigen
    Das müsste man sich genauer im Detail anschauen. Wenn als personenbezogenes Datum erfasst ist, wer der Käufer war, dann ist das ja auch immer noch richtig. Denn die Identität des Erstkäufers hat sich nicht geändert. Die personenbezogenen Daten des Zweikäufers sind ja nicht verarbeitet, nur die Nummer der Uhr. Und das ist me kein personenbezogenes Datum unter der DSGVO was man korrigieren könnte.
    Wenn als eine Art elektronisches Wertpapier (untechnisch bitte!) JLC da eine Funktion analog der Registerstelle bei einem SSD oder einer nicht börsennotierten Schuldverschreibung hat, oder wenn übertragbare Rechte an die Registrierung geknüpft sind, sähe das anders aus. Das ist dann aber me keine Frage der DSGVO, sondern ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis des ersten Käufers mit dem Verkäufer (JLC). Ggf auch 327nochwas. Müsste man sich mal die AGB anschauen.



    Die DSGVO definiert personenbezogene Daten nicht nur als gespeicherte Name–Adresse-Datensätze. Laut Art. 4 DSGVO ist doch bereits jede „Zuordnung zu einer identifizierbaren Person“ personenbezogen.

    .. und wenn ich richtig liege dann, passiert beim digitalen Pass passiert genau das:

    Der digitale Pass ist nicht nur eine Seriennummer – er ist einem Nutzerkonto zugeordnet, also einer Person.

    Damit ist der Pass mit einer Personenidentität verknüpft, nicht nur mit einem Objekt.

    Wenn der digitale Pass nach Eigentumswechsel weiter der falschen Person zugeordnet bleibt, ist diese Zuordnung falsch und genau das fällt unter Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO (Datenrichtigkeit).

    Deshalb ist das kein rein zivilrechtliches Problem, sondern ein Datenschutzproblem.

    Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen Erstkauf oder Zweitkauf – sie unterscheidet nur zwischen richtiger und falscher Datenverarbeitung.
    Glaube nicht alles, was Du denkst!

  14. #14
    Administrator Avatar von PCS
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    Zitat Zitat von obiwankenobi Beitrag anzeigen
    Wenn der Pass nach einem rechtmäßigen Kauf weiter dem Vorbesitzer zugeordnet bleibt, sind die Daten objektiv falsch (Art. 5 DSGVO – Datenrichtigkeit).
    Und genau diesen Denkansatz halte ich für falsch. Was Du damit ändern wollen würdest, das wären quasi sowas wie die "persönlichen" Daten der Uhr, nicht die des Erstkäufers. Für Sachen gilt aber die DSGVO nicht. Ggf. mag es durchaus andere Ansprüche geben, Aquinas hat da ja schon was zu geschrieben, aber mit der DSGVO kämpfst Du meines Erachtens auf einem komplett falschen Feld.
    Gruß Percy



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  15. #15
    Double-Red Avatar von obiwankenobi
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    Zitat Zitat von PCS Beitrag anzeigen
    Und genau diesen Denkansatz halte ich für falsch. Was Du damit ändern wollen würdest, das wären quasi sowas wie die "persönlichen" Daten der Uhr, nicht die des Erstkäufers. Für Sachen gilt aber die DSGVO nicht. Ggf. mag es durchaus andere Ansprüche geben, Aquinas hat da ja schon was zu geschrieben, aber mit der DSGVO kämpfst Du meines Erachtens auf einem komplett falschen Feld.
    Die Verknüpfung des Passes ist ja eben Personenbezogen. Uhr und Käufer werden miteinander verknüpft. Die Uhr wird verkauft, Der Datensatz ist nach DSGVO dann (wenn nicht geändert wird) falsch.
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  16. #16
    Administrator Avatar von PCS
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    Gut, ich glaube zwar noch immer, dass Du Dich grad in den falschen Aspekt "verrennst", bin da diesbezüglich jetzt aber auch raus.

    Die eigentliche Frage, abseits des Faktors DSGVO, finde ich hingegen durchaus interessant. Also inwieweit der digitale Pass einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtpaketes darstellt, wie man bei Eigentumsübergang sicherstellen kann, dass auch die digitalen Rechte mit übergeben werden und auch, wie das mit der erweiterten (dann 8-jährigen) Garantie aussieht. Ob diese mit der Uhr übertragen werden kann oder sie auf den Erstkäufer beschränkt bleibt (gesetzliche Gewährleistungsfrist einmal aussenvor).
    Gruß Percy



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  17. #17
    Daytona Avatar von GPX8888
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    Dein Wunsch und der Hintergrund sind hier allen klar, auch dass ja eine gewisse Notwendigkeit für die Anpassung der Daten besteht. Mein Einwand bzw. meine Argumentation hat sich ausschließlich auf Deinen Ansatz mit der DSGVO bezogen - und mit diesem Ansatz wirst Du nicht weit kommen.

    Dein Argument, der Datensatz ist falsch, müsstest Du zweifelsfrei nachweisen. Und das kannst Du nicht, weil Du nicht zuverlässig weißt, wie JLC Daten speichert und verarbeitet. Um das zu bewerten, müsstest Du tatsächlich die Verarbeitungsverfahren personenbezogener Daten kennen und die Offenlegung wirst Du sicher nicht erreichen.

    Vielleicht ist der Uhr der komplette Datenberg des Erstkäufers zugeordnet mit dem Vermerk, dass es sich um den Erstkäufers handelt. Dann ist der Datensatz immer korrekt, unabhängig was mit der Uhr im Laufe der Zeit passiert.

    Vielleicht ist zur Uhr aber auch nur eine eindeutige Nummer zugeordnet, z.B. 4711-0815. Dann sind im Hinblick auf die Uhr keine personenbezogenen Daten erfasst und Rückschlüsse lassen sich nur über eine andere Tabelle oder Datenbank ziehen.

    Wie auch immer, der Ansatz, eine Änderung fremder Daten oder die Zuordnung eigener Daten ohne Vertragsverhältnis zu JLC auf Basis der DSGVO zu erzwingen, ist aus meiner Sicht nicht zielführend. Da musst Du dann andere Ansätze verfolgen.

    Edit: Eine Uhr gehört nicht zu den personenbezogenen Daten. Vielleicht ist das Dein Denkfehler in der Argumentationskette.
    Geändert von GPX8888 (18.10.2025 um 14:16 Uhr)
    Gruß,
    Michael


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  18. #18
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    Zitat Zitat von obiwankenobi Beitrag anzeigen
    Die Verknüpfung des Passes ist ja eben Personenbezogen. Uhr und Käufer werden miteinander verknüpft. Die Uhr wird verkauft, Der Datensatz ist nach DSGVO dann (wenn nicht geändert wird) falsch.
    Ich glaube, hier muss doch zwischen der Erfassung des Erstkäufers und der Erfassung des momentanen Besitzers unterschieden werden.

    Breguet hat doch seit Ewigkeiten ebenfalls das Buch der Bücher, in dem du bei Erstkauf einer Breguet gemeinsam mit Königen und anderen hochgestellten Persönlichkeiten eingetragen werden kannst. (Schöner Marketingsatz für Leute, die sich wichtig nehmen möchten ).

    Du willst jetzt im Ernst JLC mit deiner Argumentation dazu bringen, ein Besitzregister für ihre Uhren zu schaffen. Sorry, das wird nicht funktionieren.
    Geändert von RobertZ (18.10.2025 um 14:31 Uhr)

  19. #19
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    Zitat Zitat von PCS Beitrag anzeigen
    Gut, ich glaube zwar noch immer, dass Du Dich grad in den falschen Aspekt "verrennst", bin da diesbezüglich jetzt aber auch raus.

    Die eigentliche Frage, abseits des Faktors DSGVO, finde ich hingegen durchaus interessant. Also inwieweit der digitale Pass einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtpaketes darstellt, wie man bei Eigentumsübergang sicherstellen kann, dass auch die digitalen Rechte mit übergeben werden und auch, wie das mit der erweiterten (dann 8-jährigen) Garantie aussieht. Ob diese mit der Uhr übertragen werden kann oder sie auf den Erstkäufer beschränkt bleibt (gesetzliche Gewährleistungsfrist einmal aussenvor).
    Die 8 jährige Garantie wird gesondert aktiviert, indem Du Dich einfach mit Emailadresse dort anmeldest. Dafür musst Du nicht der Erstbesitzer sein - zumindest war das bei mir so.
    Glaube nicht alles, was Du denkst!

  20. #20
    Double-Red Avatar von obiwankenobi
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    Zitat Zitat von GPX8888 Beitrag anzeigen
    Dein Wunsch und der Hintergrund sind hier allen klar, auch dass ja eine gewisse Notwendigkeit für die Anpassung der Daten besteht. Mein Einwand bzw. meine Argumentation hat sich ausschließlich auf Deinen Ansatz mit der DSGVO bezogen - und mit diesem Ansatz wirst Du nicht weit kommen.

    Dein Argument, der Datensatz ist falsch, müsstest Du zweifelsfrei nachweisen. Und das kannst Du nicht, weil Du nicht zuverlässig weißt, wie JLC Daten speichert und verarbeitet. Um das zu bewerten, müsstest Du tatsächlich die Verarbeitungsverfahren personenbezogener Daten kennen und die Offenlegung wirst Du sicher nicht erreichen.

    Vielleicht ist der Uhr der komplette Datenberg des Erstkäufers zugeordnet mit dem Vermerk, dass es sich um den Erstkäufers handelt. Dann ist der Datensatz immer korrekt, unabhängig was mit der Uhr im Laufe der Zeit passiert.

    Vielleicht ist zur Uhr aber auch nur eine eindeutige Nummer zugeordnet, z.B. 4711-0815. Dann sind im Hinblick auf die Uhr keine personenbezogenen Daten erfasst und Rückschlüsse lassen sich nur über eine andere Tabelle oder Datenbank ziehen.

    Wie auch immer, der Ansatz, eine Änderung fremder Daten oder die Zuordnung eigener Daten ohne Vertragsverhältnis zu JLC auf Basis der DSGVO zu erzwingen, ist aus meiner Sicht nicht zielführend. Da musst Du dann andere Ansätze verfolgen.

    Edit: Eine Uhr gehört nicht zu den personenbezogenen Daten. Vielleicht ist das Dein Denkfehler in der Argumentationskette.
    Welcher Ansatz wäre das denn dann Deiner Meinung? Ich bin der Meinung, dass exakt die DSGVO dafür verantwortlich ist.

    Die DSGVO gilt doch unabhängig vom „Datenmodell“. Ob JLC eine Seriennummer mit „Konto XYZ“ verknüpft oder in drei Tabellen verteilt – sobald der Controller (JLC/Richemont) die Zuordnung zum Nutzerkonto herstellen kann, sind es personenbezogene Daten (Art. 4 DSGVO). Das ist bei einem registrierten digitalen Pass mit Login/Account der Fall. Wir sprechen ja immer von einer Person, die die Uhr gekauft und das Konto damit verknüpft hat.

    Die Pflicht zur Transparenz liegt ja beim Verantwortlichen, nicht beim Betroffenen. So muss JLC den falschen Datensatz nachweisen. Über Art. 15 DSGVO (Auskunft) muss JLC offenlegen, welche Zuordnungen/ Kategorien verarbeitet werden. Und wenn nach Eigentumswechsel die Uhr weiterhin dem Vorbesitzer-Account zugeordnet ist, ist das eine falsche Personenbindung → Art. 5(1)(d) Datenrichtigkeit und Art. 16 Berichtigung greifen – unabhängig von einem Vertrag.

    Am Ende ist es doch egal, ob man das „Uhrendaten“ oder „Kundendaten“ nennt: Der digitale Pass ist als Personen-Eigentums-Verknüpfung konzipiert (JLC bewirbt ja selbst den „Übergang von einem Besitzer zum nächsten“ Wie dj74 es ja hier noch gepostet hat). Wenn dieser Übergang systemisch blockiert wird, bleibt die falsche Personenbindung bestehen.
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