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  1. #1
    Datejust-Gott Avatar von R.O. Lex
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    Blinzeln Eilige Frage: eBay - gewerblicher vs privater Verkäufer

    Eine kurze aber relativ eilige Frage:

    Für gewerbliche Verkäufer gibt es zahlreiche Auflagen wie z.B. Gewährleistungspflicht, Widerrufsrecht des Käufers, etc., die für private Anbieter nicht gelten bzw ausgeschlossen werden können.

    Kann ein ganz offensichtlich gewerblicher Anbieter durch einen einfachen Zusatz in einer Auktion "Verkauf im Namen und auf Rechnung eines Kunden" sich von all den genannten Auflagen befreien und "Privatstatus" erlangen? Gibt es dazu evtl einschlägige Urteile oder Hinweise in den eBay AGBs?

    Vielen Dank schon jetzt für Eure hoffentlich zahlreichen und umfassenden Antworten!
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  2. #2
    Endgegner Avatar von Donluigi
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    Wenn ich als Goldschmied ein Schmuckstück eines Kunden in Kommission anbiete, bin ich dennoch für meine Aussagen haftbar. Wäre ja noch schöner.
    Beste Grüße, Tobias

    Orange Banane Apfel

  3. #3
    Administrator Avatar von THX_Ultra
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    Na kann er nicht.
    Als Agent bzw. Händler gilt immer die Gewährleistungspflicht bzw. die Regeln des Internethandels.
    Er muss dafür haften als wäre es seine eigene Ware.
    lg Michael


  4. #4
    Datejust-Gott Avatar von R.O. Lex
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    Themenstarter
    Danke schon mal Euch beiden. Mir geht es im konkreten Fall weniger um die Gewährleistungspflicht des Verkäufers als um das Widerrufsrecht des Käufers. Euren Aussagen entnehme ich aber, daß auch dies nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Richtig?
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  5. #5
    Endgegner Avatar von Donluigi
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    Wenn der Verkäufer eindeutig als Profi auftritt und seinen professionellen Rahmen nutzt, um dir was verkaufen zu wollen, wird dir jedes Gericht Recht geben. Als Privatkunde bist du ähnlich geschützt, wie als Arbeitnehmer, Mieter oder Fahrradfahrer :-)
    Beste Grüße, Tobias

    Orange Banane Apfel

  6. #6
    Daytona
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    Es könnte anders aussehen, falls der "Händler" nur als Vermittler auftritt.

    Damals - ich hab die aktuellen Richtlinien nicht geprüft - durfte man bei Ebay aber nur seine eigenen Waren verkaufen und nicht für Dritte. Mag aber sein, dass sich dies geändert hat.
    Viele Grüße,
    Eiko.

  7. #7
    Endgegner Avatar von Donluigi
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    Das hat sich geändert, seit Ebay das Modell des Bietagenten propagiert.

    Ein normaler Auktionator verkauft ebenfalls nur Ware von dritten und haftet für seine Aussagen.

    Abgesehen davon: wenn es ein Problem gibt, wird der Verkäufer spätestens beim Hinweis einer steuerlichen Prüfung des Zahlungseingangs dein Problem in deinem Sinne lösen.
    Beste Grüße, Tobias

    Orange Banane Apfel

  8. #8
    Administrator Avatar von THX_Ultra
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    Im prinzip spielt es ja keine Rolle wie Ebay das sieht, rein rechtlich gilt für die Vermittlung die selbe Haftung als wenns die eigene Ware wäre.

    Ebay hat halt darauf reagiert und den "Agenten" geschaffen.
    lg Michael


  9. #9
    Daytona
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    Und so werden nach und nach die verkaufshemmenden und sicherheitsfördernden Regelungen abgebaut... Schade eigentlich.
    Viele Grüße,
    Eiko.

  10. #10
    Mil-Sub Avatar von newharry
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    Habe mich zwar mit den einschlägigen (deutschen) Bestimmungen noch nicht beschäftigt, aber beim googeln beispielsweise das hier gefunden:

    "Verkauft ein Unternehmen im „Auftrag eines Kunden“ eine gebrauchte Sache, liegt ein sogenanntes Agentur- oder Kommissionsgeschäft vor. Da es einem privaten Verkäufer unbenommen ist, die Gewährleistung auszuschließen, versuchen Unternehmen häufig über diesen Weg einen Gewährleistungsausschluß herbeizuführen. Regelmäßig sind solche Agentur- oder Kommissionsgeschäfte dann als unzulässige Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen, denn in den wenigsten Fällen wird der gewerbliche Verkäufer die Kaufsache selbstlos in Kommission genommen haben, um diese dann im Auftrag des Kunden zu verkaufen. Vielmehr erhält der Unternehmer in derartigen Fällen für den Verkauf der Sache eine Provision vom Auftraggeber. Ist eine Umgehung der Gewärhleistungsvorschriften gegeben, dann wird das Geschäft wie ein Verbrauchsgüterkauf behandelt, bei dem ein völliger Gewährleistungsausschluß nicht möglich ist. Auch in diesen Fällen sollte daher bei gebrauchten Gegenständen eine einjährige Gewährleistung vereinbart werden."
    http://www.advokat.de/journal/2_77_0/

    Vielleicht kann ja einer der Anwesenden aus dem Fach noch die entsprechenden Bestimmungen des BGB herausrücken bzw doch auf ein entsprechendes Urteil verweisen
    Harald

    "All the world's a stage,
    And all the men and women merely players."

  11. #11
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Solange es kein Umgehungsgeschäft ist, dürfte der Verbraucherschutz ausgeschlossen sein.

    Die eBay AGB interessieren nur im Verhältnis eBay-Mitglied, nicht zwischen den Mitgliedern direkt.

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