Nein, es ist gerade umgekehrt…
Ich zitiere mal aus dem Greiner (Wohnungseigentumsrecht): „Das Treppenhaus dient seiner Zweckbestimmung nach als Zugang zu den Wohnungen und nicht als private Abstellfläche, was sich auch ohne ausdrückliche Festlegung in der Teilungserklärung direkt aus den baulichen Verhältnissen ergibt.“ Und glaubt mir, wenn der Greiner das so schreibt, ist das so.
In Ausnahmefällen hat man das zugelassen, etwa wenn die Wohnung nur über Treppen erreichbar ist und man den Kinderwagen immer hätte rauf- und runterschlucken müssen. In jedem Fall dürfen aber die Brandschutzvorschriften nicht verletzt werden.
Ben, die Fahrräder des Nachbarn müssen weg. Solange du dich in den räumlichen Grenzen des Stellplatzes bewegst, wäre ich da schmerzfrei. Du nutzt (angemietetes) Sondereigentum, er Allgemeineigentum. Und das Allgemeineigentum ist eben nicht dazu da, Ausweichflächen zu schaffen, wenn sich einzelne Eigentümer eine für ihren Hausrat zu kleine Wohnung kaufenIch würde den Nachbarn freundlich bitten, dass er sein Rad nicht so abstellen möge, dass du immer drumherumklettern musst, und dass er dich wegen der Stellplatznutzung in Ruhe lassen möge, sonst müsste er für alle seine Räder einen neuen Abstellplatz suchen
Und Gewohnheitsrecht im der WEG?Eher ist die Frage, ob der Beseitigungsanspruch verjährt ist. Aber da ist der BGH zum Glück großzügig und nimmt an, dass er bei Dauerstörungen fortwährend neu entsteht.
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24.03.2023, 11:10 #19Submariner
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Geändert von ictus (24.03.2023 um 11:17 Uhr)
Viele Grüße, Frank
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Ich würde den Nachbarn freundlich bitten, dass er sein Rad nicht so abstellen möge, dass du immer drumherumklettern musst, und dass er dich wegen der Stellplatznutzung in Ruhe lassen möge, sonst müsste er für alle seine Räder einen neuen Abstellplatz suchen 
Eher ist die Frage, ob der Beseitigungsanspruch verjährt ist. Aber da ist der BGH zum Glück großzügig und nimmt an, dass er bei Dauerstörungen fortwährend neu entsteht.
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