Original von Olly
Und es gibt ja noch mein e-Mail mit dem Kauf-Angebot
In Gerichtsverfahren gilt dies: Elektronische Dokumente sind nicht per se als Beweismittel anerkannt. Der Urkundsbeweis ist nur bei (klassischer) Schriftform zulässig (§ 416 ZPO). Das heißt aber nicht, dass elektronische Dokumente vor Gericht ohne jegliche Beweiskraft wären, wie ein verbreitetes Missverständnis lautet. Stattdessen sind sie ohne weiteres der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zugänglich. Dies galt auch schon bisher. Durch das genannte Formanpassungsgesetz ist zum 01. August 2001 die Zivilprozessordnung ergänzt worden. Der neue § 292 a ZPO regelt nunmehr einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Echtheit bei elektronischer Signatur: Ein mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Dokument gilt bis zum Beweis des Gegenteils grundsätzlich als echt.