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  1. #1
    Mil-Sub
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    Ich bin da wirklich kein Crack, aber liegen hier nicht Mischeinkünfte bei Markus vor (nichtselbständige Arbeit und selbständige Arbeit), weil der Verkauf der Anteile wohl als gewerbliche Einkünfte eingestuft wird?

    Wenn dem so wäre, dann stellt sich ja auch die Frage, welcher Bemessungszeitraum fürs "Netto" herangezogen wird. Nichtselbständige Arbeit = 12 Monate vor Geburt vs. Selbständige Arbeit = zuletzt abgeschlossener Veranlagungszeitraum.

    Das mal als Gedankenanstoß für ein Gespräch mit der Elterngeldstelle. Bin da wirklich nicht drin und bin das nur kurz mal überflogen..

  2. #2
    Yacht-Master
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    Zitat Zitat von Masta_Ace Beitrag anzeigen
    Ich bin da wirklich kein Crack, aber liegen hier nicht Mischeinkünfte bei Markus vor (nichtselbständige Arbeit und selbständige Arbeit), weil der Verkauf der Anteile wohl als gewerbliche Einkünfte eingestuft wird?

    Wenn dem so wäre, dann stellt sich ja auch die Frage, welcher Bemessungszeitraum fürs "Netto" herangezogen wird. Nichtselbständige Arbeit = 12 Monate vor Geburt vs. Selbständige Arbeit = zuletzt abgeschlossener Veranlagungszeitraum.

    Das mal als Gedankenanstoß für ein Gespräch mit der Elterngeldstelle. Bin da wirklich nicht drin und bin das nur kurz mal überflogen..
    Die Ansicht hab ich aktuell auch. Da die Einkünfte aus Anteilsverkauf als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet werden, wird das Kalenderjahr 2021 herangezogen.
    Wear it in good health

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