Entscheidend ist wirklich ob die Ermittlungen das Vorliegen einer Notwehrsituation ergeben.

Wenn dem so ist, wird hier, ich verkürze das jetzt mal, geprüft, ob ein Notwehrexzess vorliegt.
Also war die Abwehrhandlung verhältnismäßig bzw. wurde sie fortgesetzt obwohl der Angriff beendet war.
Dabei sind natürlich alle Umstände des Tathergangs sowie auch die handelnden Personen in die Bewertung mit einzubeziehen.

Meine Einschätzung aus der Ferne: wenn überhaupt, dann Bewährungsstrafe.