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  1. #1
    Zitat Zitat von edoe Beitrag anzeigen
    Müde lächeln ist leider auch der falsche Ausdruck - wir reden hier schnell mal von 5-stelligen Strafen. Als Unternehmer ist man da etwas vorsichtiger.
    Das stimmt, beim Großkonzi mit dem W könnte ein Bußgeld bei über 20 Mio € liegen.

    Zitat Zitat von wodgod Beitrag anzeigen
    ich denke eine Kundennummer in verbindung mit seriennummer sollte ausreichen... da hat der datenschutz sicher nichts dagegen.
    Gerade die Kundennummer ist ein personenbezogenes Datum. Mag sein, dass eine einfache Nummer für Dritte anonym erscheint, darauf kommt es aber nicht an (vgl. EuGH Rechtspr. zu IP-Adressen als personenbezogene Daten).

    Allgemein lässt sich der Zweck der Liste nicht mit anonymen Daten erreichen; Pseudonyme fallen auch unter die DSGVO.

    Wir halten also fest, das maximal die Konzessionäre solche Listen führen könnten, ohne Austausch mit Rolex. (Wobei letztere Konstellation auch rechtlich gestaltbar wäre, darüber würde man aber informiert werden)
    Geändert von Professor_Zeit (27.01.2021 um 11:17 Uhr)

  2. #2
    Date
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    71
    Danke

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