StGB § 303 SachbeschädigungOriginal von Vito
woasOriginal von gmt
das wird teuerOriginal von Vito
SachbeschädigungOriginal von simon
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§303StGB
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(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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Ergebnis 1 bis 20 von 42
Hybrid-Darstellung
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22.09.2005, 19:31 #1

gmt is a member of the Porno Casting Team
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911 Grüße Sascha
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