Naja anlasslose Kontrollen und Durchsuchungen sind im Grenzgebiet (30 km) zulässig (Art 13 PAG), wie oben bereits gesagt. Da auch anlasslose Kontrollen zulässig sind, braucht es folglich auch keine Angabe des Grundes. Ausweisen müssen sich Zivilbeamte nur auf Verlangen (Art. 6 PAG). Hast Du den Ausweis verlangt?
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25.04.2018, 13:25 #26ehemaliges mitgliedGast
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