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Hab da mal was nachgelesen:

„Nur wo Opometrist drauf steht darf auch Optometrist drin sein!“

Jeder der im Geschäftsverkehr als Optometrist auftritt muss, daher besondere Qualifikationen in der Optometrie haben. So entschieden die Stuttgarter Richter am 14. Juli 1993, dass nur derjenige sich Optometrist nennen dürfe, der nachweislich über optometrische Kompetenzen verfügt, die deutlich über denen eines Augenoptikermeisters oder eines staatlich geprüften Augenoptikers liegen. Damit ist schon einmal klar, wer sich nicht als Optometrist bezeichnen darf.

Genauso einleuchtend ist es, dass sich all die Augenoptiker als Optometristen bezeichnen dürfen, die über einen staatlich anerkannten Abschluss in Optometrie verfügen. Dies sind zunächst die Optometristen anglo-amerikanischer Prägung und das sind die Fachhochschulabsolventen (Diplom-Ingenieur/Bachelor bzw. Master of Science Fachrichtung Augenoptik/Optometrie). Nun auch der Optometrist (HWK), da dieser Abschluss ebenfalls von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Handwerkskammer, verliehen wird.

Aber auch Augenoptiker mit anderen, nicht staatlichen Weiterbildungsnachweisen können sich, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, Optometrist nennen. Allerdings ist dann im Einzelfall die Werthaltigkeit der jeweiligen Weiterbildung zu prüfen. Alibiveranstaltungen, die nur aus einem Rahmenprogramm bestehen, reichen nicht aus. Anders die bestandene Prüfung zum Optometrist (ZVA): Dort werden dieselben optometrischen Kompetenzen wie in der Kammerprüfung zum Optometristen abgefragt. Da es nach der Rechtsprechung auf Kompetenzen ankommt, ist auch der Augenoptikermeitster nach bestandener Verbandsprüfung berechtigt, sich Optometrist zu nennen.
vielen Dank für die Zusammenfassung !