Nicht "grundsätzlich"...aber im Einzelfall...!
Der Gesetzgeber geht in § 60 UrhG davon aus, daß auch Reprofotos Lichtbilder sind.
Hier geht es auch nicht um Prozente von Verfälschungen oder anteilmäßige Nutzungen, sondern um die Verwertung fremder Leistungen, ganz besonders ohne die Zustimmung des Urhebers.
Die Rechtsprechung kennt Fälle, die "sowohl/als auch" entschieden wurden.

Ich würd's aus pekuniären Gründen nicht darauf ankommen lassen.
So, und nun bin ich raus....
Schönen Abend, allerseits!